Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB
1. Examen/SR/BT 1
Prüfungsschema: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB
I. Tatbestand
1. Grundtatbestand, § 242 I StGB (objektiv)
2. Qualifikation, § 244 I StGB (objektiv)
a) § 244 Nr. 1a StGB
aa) Waffen
- Waffen sind Gegenstände, die nach ihrer bestimmungsgemäßen Art als Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegen Menschen eingesetzt werden können.
bb) Gefährliches Werkzeug
- Problem: Definition
- aA: Verwendungswille; Arg.: Sachgerechte Ergebnisse
- aA: typische Verwendungsweise; Arg.: Sachgerechte Einschränkung
- BGH: Waffenähnlichkeit; Arg. Wortlaut; § 244 I Nr. 1b StGB
- Beachte: Die in § 224 I Nr. 2 StGB enthaltene Definition ist unbrauchbar, da es auf die Verwendung nicht ankommt.
cc) Bei sich führen
- Jederzeitige Zugriffsmöglichkeit bis zur Beendigung der Tat.
b) § 244 I Nr. 1 b StGB
aa) Sonst ein Werkzeug oder Mittel
- Gegenstand, der nach seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
- Problem: Mangelnde visuelle Wahrnehmbarkeit bei Scheinwaffen
- aA: (+); Arg.: Opferperspektive
- hL: (-); Arg.: Täuschung steht im Vordergrund
- BGH: (+); Arg.: objektiver Betrachter
bb) Bei sich führen (s.o.)
c) § 244 I Nr. 2 StGB
aa) Bande
- Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur Begehung von Diebstählen oder Raubdelikten verbunden haben.
bb) Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
- 3 = Bande
- 2 = Beteiligte
- 1 = Täter
- 0 = Wegnahme
d) § 244 I Nr. 3 StGB
aa) Wohnung
- Räumlichkeit, die den Mittelpunkt privaten Lebens gewährleistet (enge Auslegung).
- Problem: Gemischt-genutztes Gebäude (Wohnung/Gewerbe)
- Einbruch in Geschäftsraum, der mit Wohnung verbunden ist, um aus diesem etwas zu stehlen: § 244 I Nr. 3 StGB (-)
- Einbruch in Wohnung, um aus einem mit dieser verbundenen Geschäftsraum zu stehlen: § 244 I Nr. 3 StGB: hM (+); Arg: Wortlaut
- Einbruch in Geschäftsraum, um aus der mit diesem verbundenen Wohnung zu stehlen: § 244 I Nr. 3 StGB (-), wenn Räume getrennt und stehlen nur mit Überwindung weiterer Hindernisse möglich.
bb) Tathandlungen
- Wie bei § 243 I 2 Nr. 1 StGB
3. Vorsatz
4. Zueignungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld