Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB

1. Examen/SR/BT 1

Prüfungsschema: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB

 

I. Tatbestand

1. Grundtatbestand, § 242 I StGB (objektiv)

2. Qualifikation, § 244 I StGB (objektiv)

a) § 244 Nr. 1a StGB

aa) Waffen

  • Waffen sind Gegenstände, die nach ihrer bestimmungsgemäßen Art als Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegen Menschen eingesetzt werden können.

bb) Gefährliches Werkzeug

  • Problem: Definition
  • aA: Verwendungswille; Arg.: Sachgerechte Ergebnisse
  • aA: typische Verwendungsweise; Arg.: Sachgerechte Einschränkung
  • BGH: Waffenähnlichkeit; Arg. Wortlaut; § 244 I Nr. 1b StGB
  • Beachte: Die in § 224 I Nr. 2 StGB enthaltene Definition ist unbrauchbar, da es auf die Verwendung nicht ankommt.

cc) Bei sich führen

  • Jederzeitige Zugriffsmöglichkeit bis zur Beendigung der Tat.

b) § 244 I Nr. 1 b StGB

aa) Sonst ein Werkzeug oder Mittel

  • Gegenstand, der nach seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
  • Problem: Mangelnde visuelle Wahrnehmbarkeit bei Scheinwaffen
  • aA: (+); Arg.: Opferperspektive
  • hL: (-); Arg.: Täuschung steht im Vordergrund
  • BGH: (+); Arg.: objektiver Betrachter

bb) Bei sich führen (s.o.)

c) § 244 I Nr. 2 StGB

aa) Bande

  • Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur Begehung von Diebstählen oder Raubdelikten verbunden haben.

bb) Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds

  • 3 = Bande
  • 2 = Beteiligte
  • 1 = Täter
  • 0 = Wegnahme

d) § 244 I Nr. 3 StGB

aa) Wohnung

  • Räumlichkeit, die den Mittelpunkt privaten Lebens gewährleistet (enge Auslegung).
  • Problem: Gemischt-genutztes Gebäude (Wohnung/Gewerbe)
  • Einbruch in Geschäftsraum, der mit Wohnung verbunden ist, um aus diesem etwas zu stehlen: § 244 I Nr. 3 StGB (-)
  • Einbruch in Wohnung, um aus einem mit dieser verbundenen Geschäftsraum zu stehlen: § 244 I Nr. 3 StGB: hM (+); Arg: Wortlaut 
  • Einbruch in Geschäftsraum, um aus der mit diesem verbundenen Wohnung zu stehlen: § 244 I Nr. 3 StGB (-), wenn Räume getrennt und stehlen nur mit Überwindung weiterer Hindernisse möglich.

bb) Tathandlungen

  • Wie bei § 243 I 2 Nr. 1 StGB

3. Vorsatz

4. Zueignungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

 

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