Die Schlechtleistung (Überblick)

Die Schlechtleistung (Überblick)

Neben der Unmöglichkeit und der Verzögerung der Leistung sieht das Gesetz als weitere Leistungsstörung die Schlechtleistung vor.1 Eine Schlechtleistung liegt vor, wenn die erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht die vereinbarte Qualität aufweist.

Das Gesetz beschreibt die Schlechtleistung in der Weise, dass die Leistung „nicht wie geschuldet“ (§ 281 I 1 BGB) bzw. „nicht vertragsgemäß“ (§ 323 I BGB) erbracht wird. Worin die Schlechtleistung besteht, ist unerheblich. Sie kann auf einer Verletzung einer Haupt- oder auch einer Nebenleistungspflicht beruhen.

Liegt ein Fall der Schlechtleistung vor, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281, 283 oder § 311a II BGB Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung verlangen oder bei einem gegenseitigen Vertrag nach Maßgabe des § 323 I BGB oder des § 326 V BGB zurücktreten. Rücktritt und Schadensersatz können auch miteinander kombiniert werden (§ 325 BGB).

Die allgemeinen Vorschriften des Leistungsstörungsrechts gelten zunächst für die Schlechtleistung im Rahmen solcher Schuldverhältnisse, für die das Gesetz keine (atypische Verträge) oder zumindest keine besonderen Vorschriften (z. B. §§ 611 ff.; 662 ff. BGB) enthält. Für einigen Vertragstypen werden nicht abschließende Regelungen aufgestellt (z.B. §§ 434 ff.; 633 ff. BGB) und es wird im Übrigen auf die allgemeinen Vorschriften verwiesen (z. B. §§ 437, 634 ff. BGB). Es gibt aber auch Vertragstypen, für die das Gesetz abschließende eigenständige Mängelregelungen enthält (z. B. §§ 536 ff.; 651i ff. BGB).

Rücktritt

Eine Schlechtleistung des Schuldners kann den Gläubiger berechtigten, von einem gegenseitigen Vertrag zurückzutreten. Bei einem behebbaren Leistungsmangel ergibt sich das Recht zum Rücktritt aus § 323 BGB; ist der Leistungsmangel nicht behebbar, richtet sich das Rücktrittsrecht nach § 326 V BGB.2

Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden

Führt die Schlechtleistung nicht zu einem Minderwert der Leistung, sondern zu einer Verletzung anderer Rechtsgüter des Gläubigers, kann dieser auch wegen der daraus resultierenden Mangelfolgeschäden Schadensersatz verlangen.3 Dabei handelt es sich nicht um einen Schadensersatz statt der Leistung, weil eine Nachbesserung der Leistung diese Mangelfolgeschäden nicht beseitigen würde. Der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden ergibt sich deshalb nicht aus den §§ 281, 283, 311a II BGB, sondern als Schadensersatzanspruch neben der Leistung vielmehr aus § 280 I BGB.

Der Anspruch auf Ersatz der Mangelfolgeschäden besteht neben dem Erfüllungsanspruch und dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung. Er setzt voraus, dass der Schuldner im Rahmen eines Schuldverhältnisses eine Pflicht in Form der Schlechtleistung begangen hat und sich nicht gemäß § 280 I 2 BGB exkulpieren kann. Ersatzfähig ist nach § 280 I BGB nur der aus der Verletzung anderer Rechtsgüter folgende Schaden des Gläubigers. Der Minderwert der Leistung und ein deshalb entgangener Gewinn sind nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281, 283 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) ersatzfähig.

Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung

Der Gläubiger kann bei einer Schlechtleistung auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.4 Welches die richtige Anspruchsgrundlage ist, hängt davon ab, ob der Qualitätsmangel der Leistung behebbar ist nicht:

Bei einem behebbaren Leistungsmangel kann der Gläubiger nach §§ 280 I, III, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Wenn dem Schuldner die Behebung des Leistungsmangels nicht möglich ist, wird er insoweit nach § 275 I BGB von seiner Pflicht zur Nachleistung frei. Gleiches gilt in den Fällen von § 275 II, III BGB, sobald sich der Schuldner auf die jeweilige Einrede beruft. In diesen Fällen wäre die in § 281 BGB vorgesehene Fristsetzung vor der Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung sinnlos. Deshalb greifen bei anfänglicher Unmöglichkeit mit § 311a II BGB und bei nachträglicher Unmöglichkeit mit §§ 280 I, III, 283 BGB besondere Anspruchsgrundlagen ein.

Aufwendungsersatz

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden (§ 284 BGB).


  1. Hier und zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 24 Rn. 1 – 6.
  2. Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 24 Rn. 26.
  3. Hier und zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 24 Rn. 22 – 24.
  4. Hier und zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 24 Rn. 8, 19.