Der Rücktritt

Der Rücktritt (§§ 346 ff. BGB)

Rücktritt ist die Rückgängigmachung eines wirksam zustande gekommenen Vertrags durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Befugnis.1

Als Gestaltungsrecht unterliegt das Rücktrittsrecht nicht der Verjährung (vgl. § 194 I BGB). Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist jedoch grundsätzlich2 unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft (§ 218 I 1 BGB). Die Anspruchsverjährung schlägt damit auf den Rücktritt durch, obwohl Gestaltungsrechte als solche nicht der Verjährung unterliegen.3

Voraussetzungen für den Rücktritt sind eine Rücktrittserklärung und ein Rücktrittsgrund. Der Rücktrittsgrund folgt entweder aus einer vertraglichen Abrede oder aus dem Gesetz. Die Ausübung und Rechtsfolgen des Rücktritts sind für alle Rücktrittsfälle einheitlich in den §§ 346 ff. BGB geregelt.

Der Rücktritt bringt das Schuldverhältnis i.w.S. nicht rückwirkend (ex tunc) zum Erlöschen, sondern verwandelt es für die Zukunft (ex nunc) in ein Rückgewährschuldverhältnis, dessen Inhalt sich nach den §§ 346 ff. BGB richtet. Sofern die Leistungen noch nicht erbracht wurden, stellt der Rücktritt eine rechtsvernichtende Einwendung dar.

Abgrenzung zu anderen Gestaltungsrechten

Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht. Gestaltungsrechte sind subjektive Rechte, die den Berechtigten in die Lage versetzen, durch einseitige Erklärung unmittelbar die ihn betreffende Rechtslage zu ändern.4 Beim Rücktritt besteht die Gestaltungswirkung in der Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB. Der Rücktritt ist von solchen Gestaltungsrechten abzugrenzen, die ebenfalls eine Rückabwicklung oder zumindest eine Beendigung des Schuldverhältnisses bewirken.

Die Anfechtung setzt einen Anfechtungsgrund (z. B. §§ 119, 120, 123 BGB) und eine Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) unter Einhaltung einer Ausschlussfrist (§§ 121, 124 BGB) voraus. Bei wirksamer Anfechtung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend (ex tunc) vernichtet (§ 142 I BGB). Die Rückabwicklung richtet sich dann nach §§ 812 ff. BGB. Der Rücktritt wirkt demgegenüber (nur) ex nunc und die Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen erfolgt nach Maßgabe des § 346 ff. BGB.

Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Schuldverhältnis für die Zukunft aufgelöst wird. Im Gegensatz zum Rücktritt erfolgt hier keine Rückabwicklung. Die Kündigung dient insbesondere der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, auf die Rücktrittsrechte keine Anwendung finden, weil eine Rückabwicklung aller bereits erbrachten Leistungen bei Dauerschuldverhältnissen regelmäßig zu praktischen Schwierigkeiten führen würde.

Der Rücktritt ist auch vom Widerruf abzugrenzen. Eine Willenserklärung kann so lange widerrufen werden, bis sie dem Empfänger zugegangen ist (§ 130 I 2 BGB); dann beseitigt der Widerruf die Rechtsfolgen einer noch nicht wirksamen Willenserklärung rückwirkend (ex tunc). Andere Widerrufsrechte finden sich in den §§ 109, 178, 530 ff., 658, 671 BGB; in diesen Fällen ist der Vertrag schwebend unwirksam, bis er durch Widerruf endgültig unwirksam wird. Die §§ 346 ff. BGB finden hier keine Anwendung. Die verbraucherschützenden Widerrufsrechte (§§ 312g, 355 ff. BGB) sind besonders ausgestaltet. Bei ihnen ist der Vertrag nicht schwebend unwirksam, sondern (zunächst) schwebend wirksam. Die Ausübung des Widerrufsrechts hat zur Folge, dass die Parteien nicht mehr an ihre auf Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden sind (§ 355 I 1 BGB). Bereits empfangene Leistungen sind zurückzugewähren (§ 355 III 1 BGB). Die bisherigen Vertragspflichten erlöschen und an ihre Stelle tritt ein Rückabwicklungsverhältnis nach den §§ 355 ff. BGB. In diesem Falle sind die §§ 346 ff. BGB nicht anwendbar.

Ist die (Gestaltungs-)Erklärung mehrdeutig, muss der wirkliche Wille durch Auslegung nach § 133, 157 BGB ermittelt werden; steht danach der wirkliche Wille fest, ist die vom Berechtigten gewählte Bezeichnung seines Gestaltungsrechts ggf. entsprechend umzudeuten.

Voraussetzungen des Rücktritts

Es muss zunächst ein Rücktrittsrecht (Rücktrittsgrund) vorliegen. Die Berechtigung zum Rücktritt kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben (vgl. § 346 I BGB).

Das vertragliche Rücktrittsrecht wird von den Parteien vereinbart, um dem Berechtigten die Möglichkeit zu geben, sich einseitig von dem Geschäft zu lösen.5 Ein solcher Rücktrittsvorbehalt6 kann ausdrücklich oder konkludent getroffen werden.7 Er kann an einen besonderen Rücktrittsgrund geknüpft werden, muss dies aber grundsätzlich (Ausnahme: § 308 Nr. 3 BGB) nicht.

Gesetzliche Rücktrittsrechte finden sich u.a. in den §§ 281 V, 313 III 1, 323,8 324, 326 V BGB.9

Der Rücktritt erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige und formfrei Erklärung10 gegenüber dem anderen Teil (§ 349 BGB).11 Als Gestaltungserklärung ist die Rücktrittserklärung grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich; eine Bedingung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn deren Eintritt allein vom Willen des Rücktrittsgegners anhängt.12

Beispiel: V tritt unter der Bedingung vom Kaufvertrag zurück, dass K nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Kaufpreis zahlt.

Es darf schließlich kein Ausschluss des Rücktritts vorliegen.

Das Gesetz sieht keine Ausschlussfrist für die Erklärung des Rücktritts vor. Die Parteien können eine solche aber vereinbaren. Beim vertraglichen (nicht auch beim gesetzlichen) Rücktrittsrecht kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden (§ 350 S. 1 BGB); das Rücktrittsrecht erlischt dann, wenn der Rücktritt nicht vor dem Ablauf der Frist erklärt wird (§ 350 S. 2 BGB). Ein einseitiger (auch konkludenter) Verzicht auf ein Rücktrittsrecht ist möglich; auch kann im Einzelfall Verwirkung (§ 242 BGB) eintreten.13 Ein Ausschluss des Rücktritts kommt zudem nach den §§ 218 I 1; 323 V 2, VI BGB in Betracht. Unwirksam ist der Rücktritt in den Fällen der §§ 352, 353 BGB.

Rechtsfolgen des Rücktritts

Die Wirkungen des Rücktritts sind in den §§ 346 – 348 BGB geregelt.14

Noch nicht erfüllte Leistungspflichten erlöschen. Insoweit stellt der durch Erklärung ausgeübte Rücktritt eine rechtsvernichtende Einwendung dar.15

Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren (§ 346 I BGB). Mit Ausübung des Rücktrittsrechts tritt also keine dingliche Rechtsänderung ein, sondern es besteht ein Schuldverhältnis mit der wechselseitigen Verpflichtung zur Rückgewähr. 16

Die tatsächlich gezogenen Nutzungen sind herauszugeben (§ 346 I BGB). Nutzungen sind nach § 100 BGB Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile. Da eine Herausgabe in natura nicht in Betracht kommt, ist gemäß § 346 II 1 Nr. 1 BGB Wertersatz geschuldet.

Für nicht gezogene Nutzungen hat der Rückgewährschuldner gemäß § 347 I 1 BGB nur insoweit Ersatz zu leisten, als er diese nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätte ziehen können; dabei hat der allerdings im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen (§ 347 I 2 BGB).

Beispiele: Nichteintreibung fälliger Miete, Verzicht auf Verzinsung einer Geldsumme.

Wertersatz hat der Schuldner immer zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (§ 346 II 1 Nr. 1 BGB; Beispiel: Dienstleistungen), er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet,17 verarbeitet oder umgestaltet hat (§ 346 II 1 Nr. 2 BGB) oder der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergangen ist, sofern die Verschlechterung nicht durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist (§ 346 II 1 Nr. 3 BGB).

Die Pflicht zum Wertersatz entfällt in den Fällen des § 346 III 1 BGB; dann muss der Schuldner aber zumindest eine verbleibende Bereicherung herausgeben (§ 346 III 2 BGB).18 Bei der Berechnung des Wertersatzes ist primär auf die Preisvereinbarung der Parteien abzustellen (vgl. § 346 II 2 BGB) und nur hilfsweise auf die objektiven Verhältnisse.

Nach Maßgabe des § 347 II BGB kann der Rückgewährschuldner Verwendungsersatz verlangen.

Verwendungen sind freiwillige Vermögensaufwendungen, die dem zurück zu gewährenden Gegenstand zugutekommen.19

Hat der Rückgewährschuldner Verwendungen auf die Sache gemacht, die zur Erhaltung oder bestimmungsgemäßen Nutzung der Sache objektiv erforderlichen waren (notwendige Verwendungen), kann er vom Gläubiger Ersatz dieser Verwendungen verlangen, wenn er den Gegenstand zurückgibt oder Wertersatz für ihn leistet (§ 347 II 1 BGB). Dann nämlich wäre es sachwidrig, wenn die notwendigen Verwendungen dem Gläubiger ersatzlos zugutekämen. Gleiches gilt nach § 347 II 1 BGB dann, wenn der Rückgewährschuldner deshalb von seiner Wertersatzpflicht befreit ist, weil sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat (§ 346 III 1 Nr. 1 BGB), weil der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang selbst zu vertreten hat (§ 346 III 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB) oder weil der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre (§ 346 III 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB). Auch in diesen Fällen wäre es sachwidrig, wenn die notwendigen Verwendungen dem Gläubiger ersatzlos zugutekämen.

Sonstige, d. h. nicht notwendige Verwendungen hat der Gläubiger nur zu ersetzen, soweit er durch sie bereichert ist (§ 347 II 2 BGB). Dazu zählen insbesondere nützliche Verwendungen sowie sonstige Vermögensopfer, die nicht dem Leistungsgegenstand zugutekommen. Maßgeblich ist die subjektive Bereicherung des Rückgewährgläubigers.20

Wenn der Schuldner seine Rückgewähr- oder Herausgabepflichten nach § 346 I BGB verletzt, kann er dem Gläubiger gegenüber nach Maßgabe der §§ 280 – 283 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein. § 346 IV BGB stellt insoweit klar, dass das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB ein Schuldverhältnis i.S.v. § 280 I 1 BGB ist.

Dass Schadensersatzansprüche durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen sind, ergibt sich bereits aus § 325 BGB.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 S. 1 BGB). Die Ansprüche beider Vertragspartner stehen sich selbständig gegenüber und werden auch bei gleichartigem Anspruchsinhalt nicht automatisch saldiert.21

Die §§ 320, 322 BGB finden insoweit entsprechende22 Anwendung (§ 348 S. 2 BGB), und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag, vom dem zurückgetreten worden ist, ein gegenseitiger war oder nicht. Dadurch soll ein Vorleistungszwang vermieden werden.23

Von § 348 BGB erfasst sind nicht nur die Rückgewähr- und Herausgabeansprüche nach § 346 I BGB, sondern auch die Ersatzansprüche nach den §§ 346 II, III; 347 BGB. Keine „aus dem Rücktritt“ resultierenden Ansprüche sind hingegen Schadenersatzansprüche (vgl. § 346 IV BGB), weil sie aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis und eben nicht „aus dem Rücktritt“ folgen; dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus §§ 280 I, 241 II BGB, weil sie sich aus einer Schutzpflichtverletzung ergeben.

Prüfungsschema

Prüfungsschema: Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rücktritts.24

(1) Rücktrittsrecht

a) Vertragliches

b) Gesetzliches (z. B. §§ 313 III 1, 323, 324, 326 V BGB)

(2) Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)

(3) Kein Ausschluss des Rücktritts (z. B. §§ 218 I 1; 323 V 2, VI; 350 S. 2 BGB)

RF: Erlöschen der primären Leistungspflichten; Rückgewähr empfangener Leistungen und Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 346 I BGB), Wertersatz (§ 346 II BGB; Ausnahme: § 346 III BGB); Verwendungsersatz (§ 347 II BGB)


  1. Hier und zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 18 Rn. 1 f.; R. Schmidt, Schuldrecht AT, 13. Aufl. 2019, Rn. 442.
  2. Ausnahme: § 218 I 3 i. V. m. § 216 II 2 BGB.
  3. Hk-BGB/Dörner, 10. Aufl. 2019, § 218 Rn. 1.
  4. Hier und zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 18 Rn. 3 – 6.; R. Schmidt, Schuldrecht AT, 13. Aufl. 2019, Rn. 444 – 450.
  5. Hier und zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 18 Rn. 7 – 9.
  6. Erman/Röthel, BGB, 15. Aufl. 2017, Vor § 346 Rn. 5; Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 346 Rn. 1.
  7. Die Vereinbarung einer Verwirkungsklausel begründet ein (konkludentes) Rücktrittsrecht (§ 354 BGB).
  8. Siehe hierzu den Fall: „Rücktritt wegen verspäteter Zahlung“.
  9. Siehe auch die Einreden der §§ 321 II, 438 IV 3, 634a IV 3 BGB sowie die Verweisungen auf die §§ 346 ff. BGB in den §§ 281 V, 326 IV, 439 IV, 441 IV, 635 IV, 638 IV BGB (Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – AT, 21. Aufl. 2015, Rn. 593).
  10. Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige Willenserklärung. Die §§ 104 ff., 116 ff. BGB finden deshalb auf sie Anwendung. Die Rücktrittserklärung setzt als Geschäftsfähigkeit des Erklärenden voraus (beachte § 111 BGB) und kann mit der Wirkung des § 142 I BGB angefochten werden. Bedient sich der Erklärende einer Hilfsperson, ist § 174 BGB zu beachten.
  11. Sind bei einem Vertrag auf der einen oder anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden (§ 351 S. 1 BGB).
  12. Hier und zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 18 Rn. 11.
  13. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – AT, 21. Aufl. 2015, Rn. 594.
  14. Hier und zum Folgenden: Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 18 Rn. 15 – 33.
  15. Diese Rechtsfolge hat der Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt und in den §§ 346 ff. BGB nicht besonders erwähnt (BT-Drucks. 14/6040, S. 194).
  16. Siehe hierzu den Fall: „Rücktritt wegen verspäteter Zahlung“.
  17. Im Falle einer Belastung ist allerdings nicht primär Wertersatz, sondern Rückgabe und Beseitigung der Belastung geschuldet (BGH, Urt. v. 10.10.2008 – V ZR 131/07, Rn. 17 ff.).
  18. § 346 III 2 BGB enthält einen Rechtsfolgenverweis auf die §§ 818 ff. BGB (BGH, Urt. v. 25.03.2015 – VIII ZR 38/14, Rn. 16).
  19. Erman/Röthel, BGB, 15. Aufl. 2017, § 347 Rn. 7.
  20. Erman/Röthel, BGB, 15. Aufl. 2017, § 347 Rn. 9.
  21. Erman/Röthel, BGB, 15. Aufl. 2017, § 348 Rn. 1. Möglich ist dann aber ggf. eine Aufrechnung.
  22. Durch die (nur) entsprechende Anwendung der §§ 320, 322 BGB ist klargestellt, dass die Verpflichtungen im Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB nicht synallagmatisch miteinander verknüpft sind (Erman/Röthel, BGB, 15. Aufl. 2017, § 348 Rn. 1).
  23. Erman/Röthel, BGB, 15. Aufl. 2017, § 348 Rn. 2.
  24. Brox/Walker, SchuldR AT, 43. Aufl. 2019, § 18 Rn. 36.