Deliktischer Besitzer - EBV-Ansprüche

Aufbau der Prüfung - Deliktischer Besitzer – EBV-Ansprüche

I. Nutzungsherausgabe, §§ 990 I, 987 BGB

Hinsichtlich der Nutzungsherausgabe existieren für den deliktischen Besitzer keine speziellen Regelungen. Ein deliktischer Besitzer wird immer auch bösgläubig sein, sodass ein deliktischer Besitzer auf Nutzungsherausgabe gemäß den §§ 990 I, 987 BGB haftet. Beispiel: A hat ein Auto. Der B stiehlt dem A das Auto. B fährt 1.000 km mit dem Auto. A verlangt nicht nur Herausgabe des Fahrzeugs, sondern auch Nutzungsherausgabe.

II. Schadensersatz

Auf ähnliche Weise haftet ein deliktischer Besitzer auch auf Schadensersatz. Fall: A hat ein Auto. B stiehlt dem A das Fahrzeug und fährt damit fahrlässig gegen einen Baum, sodass das Auto beschädigt wird. Neben der Herausgabe verlangt A von B auch Schadensersatz.

A. §§ 990 I, 989 BGB

Hier kommt ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 990 I, 989 BGB in Betracht. Dieser Anspruch als Teil der EBV-Ansprüche setzt eine Vindikationslage zum Zeitpunkt de schädigenden Ereignisses voraus. Dies liegt hier vor. Zudem war B auch bösgläubiger Besitzer, sodass er gegenüber A auf Schadensersatz haftet.

B. §§ 992, 823 I BGB

Weiterhin kommt ein Anspruch gemäß den §§ 992, 823 I BGB in Betracht.

I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Dieser verlangt wiederum eine EBV-Lage zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses sowie, dass ein deliktischer Besitzer vorliegt.

II. Deliktischer Besitz

Deliktisch ist der Besitz immer dann, wenn er durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde. Vorliegend ist B aufgrund des Diebstahls deliktischer Besitzer.

III. Rechtsfolge: Verweis auf §§ 823 ff. BGB

Die Rechtsfolge ist ein Verweis auf die Vorschriften über die unerlaubte Handlung. Dies ist ein Rechtsgrundverweis, sodass die Voraussetzungen der jeweils in Betracht kommenden Norm zu prüfen sind. Hier liegen die Voraussetzungen des § 823 I BGB vor, sodass B als deliktischer Besitzer auch nach diesen Normen Schadensersatz schuldet.

C. §§ 992, 823 II BGB; 303 StGB

Weiterhin könnte ein Anspruch gemäß den §§ 992, 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB vorliegen. Hier handelte B als deliktischer Besitzer jedoch nur fahrlässig, sodass hiernach ein Anspruch auf Schadensersatz mangels Vorsatzes, welcher für die Sachbeschädigung erforderlich ist, ausscheidet.

III. Verwendungsersatz, §§ 850, 994 II, 667 ff. BGB

Auch ein deliktischer Besitzer hat nach den §§ 850, 994 II, 677 ff. BGB einen Anspruch auf Verwendungsersatz. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt dem A das Auto. B lässt eine notwendige Getriebereparatur durchführen und zahlt hierfür 1.000 Euro. A verlangt von B Herausgabe des Fahrzeugs. B hält dem A einredeweise entgegen, dass er Verwendungen getätigt habe. War die Getriebereparatur notwendig sowie interessens- und willensgemäß, hat auch der deliktische Besitzer einen Anspruch auf Verwendungsersatz, welchen er dem Herausgabeanspruch des Eigentümers einredeweise entgegenhalten kann.

 

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