Das Versäumnisurteil

Exkurs ZPO I 10: Das Versäumnisurteil

Das Mündlichkeitsprinzip gebietet es, dass grundsätzlich kein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen darf (Umkehrschluss aus § 128 Abs. 4 ZPO). Da die mündliche Verhandlung mit dem Stellen der Anträge beginnt (§ 137 Abs. 1 ZPO), könnte das Gericht kein Urteil fällen, wenn eine der Parteien nicht anwesend ist oder jedenfalls keinen Antrag stellt. Dies würde es insbesondere dem Beklagten ermöglichen, den Rechtsstreit zu verzögern.

Versäumnisurteil

Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber zum einen in §§ 330, 331 ZPO angeordnet, dass in diesem Fall auf Antrag ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei ergehen kann, soweit keiner der Unzulässigkeitsgründe in §§ 335, 337 ZPO vorliegt, zum anderen hat er in § 333 ZPO festgelegt, dass als säumig auch diejenige Partei gilt, die keinen Antrag stellt.

Das Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Gläubiger muss vor der Vollstreckung keine Sicherheit leisten, der Schuldner kann die Vollstreckung nicht abwenden (§ 708 Nr. 2, 711 ZPO).

Will die säumige Partei das Versäumnisurteil nicht gegen sich gelten lassen, kann sie hiergegen Einspruch einlegen (§ 338 ZPO). Eine Berufung ist nicht statthaft (§ 514 Abs. 1 ZPO).

  • säumiger Kläger

Ist der Kläger säumig, wird seine Klage abgewiesen (§ 330 ZPO).

  • säumiger Beklagter

Ist der Beklagte säumig, wird er verurteilt, wenn die Klage schlüssig ist (§ 331 ZPO). Hierzu unterstellt das Gericht den Vortrag des Klägers als zutreffend und prüft, ob der Anspruch auf dieser Grundlage besteht (vgl. § 331 Abs. 1, 2 ZPO). Erweist sich die Klage dabei als unschlüssig, wird sie abgewiesen, wenn der Kläger auch nach einem entsprechenden Hinweis seinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils aufrechterhält. Dies kann aus seiner Sicht dann sinnvoll sein, wenn die Abweisung auf Rechtsgründen beruht, die er möglichst zügig vom Berufungsgericht überprüfen lassen will. Es ergeht jetzt nämlich kein Versäumnisurteil im eigentlichen Sinne, da es gerade nicht gegen die säumige Partei ergeht. Dennoch wird es häufig als unechtes Versäumnisurteil bezeichnet. Hiergegen kann der Kläger jedoch keinen Einspruch, sondern nur Berufung einlegen. Auch wenn der Kläger auf einen Hinweis des Gerichts seinen Vortrag schlüssig macht, darf kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen, weil diesem zunächst rechtliches Gehör gewährt werden muss (§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

  • Entscheidung nach Lage der Akten

Statt eines Versäumnisurteils können die Parteien auch eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen (§ 331a ZPO). Das setzt aber voraus, dass bereits in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde (Satz 2 iVm § 251a Abs. 2 ZPO).

Ist die Sache nach Lage der Akten entscheidungsreif, entscheidet das Gericht den Rechtsstreit instanzbeendend. Der unterlegenen Partei bleibt nur die Berufung.

Einspruchsverfahren

Der Einspruch muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden (§§ 339 Abs. 1, 340 ZPO).

Für die Fristberechnung gelten nach § 222 Abs. 1 ZPO §§ 187 ff. BGB entsprechend.

  • Die Zustellung des Versäumnisurteils ist ein Ereignis, so dass der Tag der Zustellung bei der Fristberechnung nicht mitzählt (§ 187 Abs. 1 ZPO). Die Einspruchsfrist beginnt deshalb am Tag nach der Zustellung, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag handelt.

  • Für das Fristende gilt § 188 Abs. 2 BGB. Die Einspruchsfrist endet danach zwei Wochen nach dem Tag der Zustellung. Handelt es sich dabei um einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO).

Hat der Einspruchsführer die Einspruchsfrist schuldlos versäumt, kann er ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 233 ZPO).

  • Auch dieser Antrag kann nur binnen zwei Wochen gestellt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Umstand, der den Einspruchsführer an der rechtzeitigen Einlegung des Anspruchs gehindert hat, beseitigt ist (Abs. 2). Allerdings ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen, sobald die Einspruchsfrist länger als ein Jahr abgelaufen ist (Abs. 3).

  • Das fehlende Verschulden wird vermutet, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung des Versäumnisurteils fehlerhaft ist (§ 233 Satz 2 ZPO)

Ansonsten hat der Antragsteller nicht nur für eigenes Verschulden einzustehen, sondern muss sich auch ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Dessen Angestellte sind allerdings keine Erfüllungsgehilfen iSv § 278 BGB. Liegt die Verantwortung für die Fristversäumung bei ihnen, kann jedoch ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die Kanzlei vorliegen.

Im Antrag muss der Antragsteller sein fehlendes Verschulden glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierzu kann er sich sämtlicher Beweismittel bedienen; es genügt aber, wenn er das Vorliegen der Wiedereinsetzungsgründe eidesstattlich versichert (§ 294 ZPO).
Nach Eingang des Einspruchs prüft das Gericht dessen Zulässigkeit (§ 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

  • unzulässiger Einspruch

Hält das Gericht den Einspruch für unzulässig, insbesondere für verfristet, muss es den Einspruchsführer hierauf zunächst hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben, so dass er ggf. einen Wiedereinsetzungsantrag stellen kann.

Hält das Gericht den Einspruch nach der Stellungnahme des Einspruchsführers weiterhin für unzulässig und sieht es auch die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist nicht als gegeben an, verwirft es den Einspruch als unzulässig (§ 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Entscheidung muss durch Urteil ergehen; hierfür bedarf es aber ausnahmsweise keiner mündlichen Verhandlung (Abs. 2).

  • zulässiger Einspruch

Ist der Einspruch zulässig, wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Das Gericht beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Klage an (Einspruchstermin, § 341a ZPO). Die Durchführung des Einspruchstermins entspricht der eines Haupttermins.

Entscheidungen nach dem Einspruchstermin

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht wiederum durch Urteil, bei dem es sich nun aber nicht mehr um ein Versäumnisurteil handelt, weil es nicht auf der Säumnis einer Partei beruht.

Hält das Gericht das Versäumnisurteil materiell für richtig, wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten; andernfalls wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen (§ 343 ZPO).

Zu beachten ist, dass ein materiell richtiges Versäumnisurteil auch dann aufrechtzuerhalten ist, wenn es formal nicht hätte ergehen dürfen, weil tatsächlich einer der Unzulässigkeitsgründe in §§ 335, 337 ZPO vorgelegen hat. Berücksichtigung findet dies lediglich bei der Frage, ob der obsiegende Einspruchsführer trotzdem die Kosten seiner Säumnis tragen muss (§ 344 ZPO).

Zweites Versäumnisurteil

Erscheint der Einspruchsführer im Einspruchstermin nicht, ergeht kein Versäumnisurteil nach §§ 330, 331 ZPO. Stattdessen wird sein Einspruch durch sog. zweites Versäumnisurteil verworfen (§ 345 ZPO). Eine „Flucht in die Säumnis“ kommt hier also nicht mehr in Betracht.

Das Gericht muss das zweite Versäumnisurteil gegen den säumigen Beklagten auch dann erlassen, wenn es vor Erlass des ersten die Schlüssigkeit der Klage nicht hinreichend geprüft hatte und nunmehr festgestellt hat, dass die Klage unschlüssig ist (Umkehrschluss aus § 700 Abs. 6 ZPO).

Gegen das zweite Versäumnisurteil ist zwar die Berufung statthaft, die aber (zunächst) nur darauf gestützt werden kann, dass der Einspruchsführer im Einspruchstermin unverschuldet säumig war (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO).


  1. Hierzu Exkurs ZPO I 2.

  2. Zur Schlüssigkeit auch Exkurs ZPO I 5.

  3. Hierzu Exkurs ZPO I 8.