Das Sachenrechtsstatut im IPR
Sachenrechtliche Kollisionsnormen im IPR
Das IPR des Sachenrechts ist weder international noch gemeinschaftsrechtlich vereinheitlicht. Maßgeblich sind insoweit die Art. 43 bis 46 EGBGB.
Dabei unterliegen Rechte an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache grundsätzlich dem Recht des Ortes, an dem die Sache belegen ist (lex rei sitae, Art. 43 Abs. 1 EGBGB). Besteht allerdings mit dem Recht eines anderen Staates eine engere Verbindung, ist dessen Recht anzuwenden (Art. 46 EGBGB). In beiden Fällen handelt es sich um eine Gesamtnormverweisung (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
Für die Form dinglicher Rechtsgeschäfte gilt gemäß Art. 11 Abs. 5 Rom-I-VO, der anwendbar ist, weil die VO auch Grundstücksverträge erfasst (Art. 4 Abs. 1 lit. c), ebenfalls der Belegenheitsort als maßgeblich. Rechts- und Geschäftsfähigkeit werden selbstständig nach Art. 7 EGBGB angeknüpft. Für die Bevollmächtigung gilt Art. 8 EGBGB, Formfragen werden dabei nach Art. 11 EGBGB angeknüpft. Die gesetzliche Vertretungsmacht richtet sich nach dem Recht des dinglichen Rechtsgeschäfts.
Wird die Sache aus einem anderen Staat in die Bundesrepublik verbracht, ändert sich das Sachenrechtsstatut (Statutenwechsel). Bereits begründete Rechte an der Sache gelten grundsätzlich fort, solange sie im Einklang mit der lex rei sitae stehen (Art. 43 Abs. 2 EGBGB). Im deutschen Recht muss es wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs zu einer Anpassung (Transposition) an den vergleichbaren Sachenrechtstyp kommen.