Computerbetrug, § 263a StGB
Aufbau der Prüfung - Computerbetrug, § 263a StGB
Der Computerbetrug ist in § 263a StGB geregelt. Der Computerbetrug wird – wie üblich – drei- bzw. vierstufig aufgebaut.
I. Tatbestand
1. Tathandlung
Im Tatbestand setzt der Computerbetrug zunächst vier mögliche Tathandlungen voraus.
a) Unrichtige Gestaltung des Programms
Dies kann zunächst die wenig klausurrelevante unrichtige Gestaltung des Programms sein, was vor allem das Verändern oder Löschen ganzer Programme meint.
b) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
Weiterhin besteht nach § 263a I StGB auch die Möglichkeit des Verwendens unrichtiger oder unvollständiger Daten. Beispiel hierfür ist eine sogenannte Input-Manipulation.
c) Unbefugte Verwendung von Daten
Der klausurträchtigste Fall beim Computerbetrug ist jedoch die unbefugte Verwendung von Daten, beispielsweise die Benutzung einer EC-Karte durch jemanden, der die Karte nicht überlassen bekommen hat. Hier kann sich das Problem stellen, was genau der Begriff „unbefugt“ meint.
d) Sonstige unbefugte Einwirkungen
Letzte Variante des § 263a StGB ist die sonstige oder sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Davon sind insbesondere mechanische Einwirkungen auf die Hardware erfasst.
2. Beeinflussung des Ergebnisses
Darüber hinaus verlangt der Computerbetrug die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs, welche dem Irrtum beim Betrug entspricht.
3. Vermögensverfügung
Ebenso wie der Betrug fordert auch § 263a StGB eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden im objektiven Tatbestand.
4. Vermögensschaden
5. Vorsatz
Zudem Vorsatz und Bereicherungsabsicht im subjektiven Tatbestand.
6. Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
Es folgen die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld, welche keine weiteren Besonderheiten aufweisen.
III. Schuld
IV. Strafe
Im Bereich Strafe besteht auch beim Computerbetrug die Möglichkeit eines besonders schweren Falls, da der Absatz 2 der Norm auf § 263 III 2 StGB verweist. Ebenso gelten auch für den Computerbetrug über § 263a II StGB die Strafantragserfordernisse des Haus- und Familiendiebstahls sowie des Diebstahls geringwertiger Sachen.