Computerbetrug, § 263a StGB

Aufbau der Prüfung - Computerbetrug, § 263a StGB

Der Computerbetrug ist in § 263a StGB geregelt. Der Computerbetrug wird – wie üblich – drei- bzw. vierstufig aufgebaut.

I. Tatbestand

1. Tathandlung

Im Tatbestand setzt der Computerbetrug zunächst vier mögliche Tathandlungen voraus.

a) Unrichtige Gestaltung des Programms

Dies kann zunächst die wenig klausurrelevante unrichtige Gestaltung des Programms sein, was vor allem das Verändern oder Löschen ganzer Programme meint.

b) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten

Weiterhin besteht nach § 263a I StGB auch die Möglichkeit des Verwendens unrichtiger oder unvollständiger Daten. Beispiel hierfür ist eine sogenannte Input-Manipulation.

c) Unbefugte Verwendung von Daten

Der klausurträchtigste Fall beim Computerbetrug ist jedoch die unbefugte Verwendung von Daten, beispielsweise die Benutzung einer EC-Karte durch jemanden, der die Karte nicht überlassen bekommen hat. Hier kann sich das Problem stellen, was genau der Begriff unbefugt meint.

d) Sonstige unbefugte Einwirkungen

Letzte Variante des § 263a StGB ist die sonstige oder sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Davon sind insbesondere mechanische Einwirkungen auf die Hardware erfasst.

2. Beeinflussung des Ergebnisses

Darüber hinaus verlangt der Computerbetrug die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs, welche dem Irrtum beim Betrug entspricht.

3. Vermögensverfügung

Ebenso wie der Betrug fordert auch § 263a StGB eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden im objektiven Tatbestand.

4. Vermögensschaden

5. Vorsatz

Zudem Vorsatz und Bereicherungsabsicht im subjektiven Tatbestand.

6. Bereicherungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit

Es folgen die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld, welche keine weiteren Besonderheiten aufweisen.

III. Schuld

IV. Strafe

Im Bereich Strafe besteht auch beim Computerbetrug die Möglichkeit eines besonders schweren Falls, da der Absatz 2 der Norm auf § 263 III 2 StGB verweist. Ebenso gelten auch für den Computerbetrug über § 263a II StGB die Strafantragserfordernisse des Haus- und Familiendiebstahls sowie des Diebstahls geringwertiger Sachen.

 

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