Computerbetrug, § 263a StGB
1. Examen/SR/BT 1
Prüfungsschema: Computerbetrug, § 263a StGB
I. Tatbestand
1. Tathandlung
- Entspricht der Täuschung über Tatsachen bei § 263 StGB
a) Unrichtige Gestaltung des Programms
- Beispiel: Verändern oder Löschen ganzer Programme
b) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
- Beispiel: Inputmanipulation
c) Unbefugte Verwendung von Daten
- Beispiel: Codekartenmissbrauch
- Problem: Inhaltliche Anforderungen an die unbefugte Verwendung
- aA (Computerspezifische Auffassung): Programmwidrige Benutzung; Arg.: Parallele zum Einverständnis bei § 242 StGB
- aA (Subjektivierende Auslegung): Gegen den Willen des Kreditinstituts; Arg.: AGB der Kreditinstitute
- hM (Betrugsspezifische Auslegung): Verhalten muss Täuschungsäquivalenz aufweisen; Arg.: Systematik; Wortlaut; Historie
d) Sonstige unbefugte Einwirkung
- Auffangtatbestand, der insbesondere mechanische Einwirkungen auf die Hardware erfasst.
2. Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
- Entspricht dem Irrtum beim Betrug
3. Vermögensverfügung
- Wie bei § 263 StGB
4. Vermögensschaden
- Wie bei § 263 StGB
5. Vorsatz
6. Bereicherungsabsicht
- Wie bei § 263 StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafe
- Besonders schwere Fälle, §§ 263a II, 263 III 2 StGB