Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG
Aufbau der Prüfung - Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG
Das Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis ist in Art. 10 GG normiert. Das Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis wird wie üblich in drei Schritten geprüft: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
I. Schutzbereich
1. Persönlich
In persönlicher Hinsicht ist Art. 10 GG ein Jedermann-Grundrecht.
2. Sachlich
In sachlicher Hinsicht schützt Art. 10 GG das Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis.
a) Briefgeheimnis
Brief ist jede individuelle, schriftliche Mitteilung. Geschützt sind der Inhalt des Briefes, Informationen über den Absender, den Empfänger sowie die Umstände der Briefkommunikation.
b) Postgeheimnis
Das Postgeheimnis ist weiter zu verstehen als das Briefgeheimnis und betrifft alle postalisch beförderten Sendungen. Dazu zählt der Brief selbst. Insoweit ist jedoch das Briefgeheimnis lex specialis. Beispiel: Pakete.
c) Fernmeldegeheimnis
Das Fernmeldegeheimnis bezieht sich auf alle unkörperlichen Übermittlungen von Informationen an individuelle Empfänger, beispielsweise die E-Mail. Somit ist auch das Internet vom Fernmeldegeheimnis mit erfasst. Beispiel: Der Gesetzgeber regelt die sogenannte Online-Durchsuchung, also die Infiltration des heimischen Computers, um darauf befindliche Daten auszuspähen. Jedoch ist nur die laufende Kommunikation von Art. 10 GG erfasst. Beispiel: Überwachung der E-Mail-Kommunikation. Werden nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs Daten auf dem Computer gespeichert, sind diese Daten nicht erfasst. Die Online-Durchsuchung fällt allerdings unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
II. Eingriff
Sodann ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis vorliegt.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Ist dies der Fall, folgt die Erörterung der verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Ein Eingriff in das Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er Ausdruck der Schranke des Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnisses ist.
1. Bestimmung der Schranken
Auch bei dem Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis hat an dieser Stelle die Bestimmung der Schranke zu erfolgen. Aus Art. 10 GG ergeben sich keine besonderen Anforderungen. Das Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis unterliegt somit einem einfachen Gesetzesvorbehalt.
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Nach der Bestimmung der Schranke ist die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage zu prüfen.
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Verhältnismäßigkeit
Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit sind bei Art. 10 GG keine schrankenspezifischen Anforderungen zu prüfen, da nur ein einfacher Gesetzesvorbehalt vorliegt. Es erfolgt somit sogleich die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
(bb) Sonstige Anforderungen)
Danach sind gegebenenfalls die sonstigen Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit zu beachten (Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie etc.).
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
Zuletzt wird die Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes geprüft. Diese besteht in der Regel nur aus der Erörterung der Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes.