Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB

Aufbau der Prüfung - Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB

Die Brandstiftung mit Todesfolge ist in § 306c StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Grundtatbestand der §§ 306 - 306b StGB

Im Tatbestand setzt die Brandstiftung mit Todesfolge den Grundtatbestand der einfachen, schweren oder besonders schweren Brandstiftung voraus.

2. Erfolgsqualifikation, § 306c StGB

a) Eintritt der schweren Folge

Als Erfolgsqualifikation verlangt die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB weiterhin den Eintritt des Todes als schwere Folge.

b) Kausalität

Ferner fordert die Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306c StGB eine Kausalität zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge sowie das Vorliegen des gefahrspezifischen Zusammenhangs.

c) Gefahrspezifischer Zusammenhang

d) Leichtfertigkeit bezüglich des Eintritts der schweren Folge

Als Erfolgsqualifikation ist die Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306c StGB darüber hinaus nur erfüllt, wenn dem Täter Leichtfertigkeit im Hinblick auf die schwere Folge zur Last gelegt werden kann. Leichtfertigkeit bedeutet grobe Fahrlässigkeit, es muss sich dem Täter somit geradezu aufdrängen, dass der Tod eines Menschen auftreten kann.

II. Rechtswidrigkeit

An den subjektiven Tatbestand schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

 

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