Beweisverwertungsverbote

Aufbau der Prüfung - Beweisverwertungsverbote

Beweisverwertungsverbote betreffen die Frage, ob ein im Strafprozess erlangter Beweis gegen den Beschuldigten verwertet werden kann. Die Beweisverwertungsverbote können in zwei Gruppen unterteilt werden. Es gibt die absoluten und die relativen Beweisverwertungsverbote.

I. Absolute Beweisverwertungsverbote

Die absoluten Beweisverwertungsverbote werden zweistufig geprüft. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Beweiserhebungsverbot vorliegt. Im zweiten Schritt wird erörtert, ob aus dem Beweiserhebungsverbot Beweisverwertungsverbote folgen.

1. § 136a I StPO

a) Beweiserhebungsverbot

Absolute Beweiserhebungsverbote umfassen zunächst § 136a I StPO. Diese Norm betrifft verbotene Vernehmungsmethoden.

aa) Beschuldigter

Hierfür muss zunächst ein Beschuldigter gegeben sein. Beschuldigter ist eine Person, gegen die ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 I StPO besteht und gegen die mindestens eine gezielte strafprozessuale Maßnahme durchgeführt wurde. Beispiele: Einleitung des Ermittlungsverfahrens, Anzeige, Beschlagnahme, Vernehmung.

bb) Vernehmung

Eine Vernehmung liegt immer dann vor, wenn die Strafverfolgungsbehörden (Gericht, Staatsanwaltschaft, Polizei) dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenüber treten, diesem also den Anfangsverdacht eröffnen und ihn auf seinen Beschuldigtenstatus hinweisen.

cc) Täuschung

Wichtigste verbotene Vernehmungsmethode ist die Täuschung. Diese ist nicht gleichzustellen mit der Täuschung i.S.d. Betrugs. Vielmehr muss die Täuschung abgegrenzt werden von der polizeilichen List. Denn die Täuschung steht im Kontext mit anderen, schwerwiegenden, die Willensbildung beeinflussenden Maßnahmen wie beispielsweise Zwang oder Hypnose. Daher muss der Täuschung eine gewisse Qualität zukommen. Beispiel: Dem Beschuldigten wird gesagt, der Mitbeschuldigte habe bereits ein Geständnis abgegeben, obwohl dies nicht stimmt. Beispiel für ein listiges Vorgehen: Fangfragen. Die Abgrenzung ist schwierig. Im Einzelfall ist daran zu denken, dass für die Täuschung hohe Anforderungen erfüllt werden müssen.

b) Beweisverwertungsverbot

Konsequenz des Erhebungsverbotes ist ein Beweisverwertungsverbot, vgl. § 136a III 2 StPO.

2) § 100c, 100d II 1 StPO

a) Beweiserhebungsverbot

Absolute Beweisverwertungsverbote betreffen auch den § 100c, 100d II 1 StPO. Dieser regelt das Abhören des gesprochenen Wortes in der Wohnung („Großer Lauschangriff“). Gespräche, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zugerechnet werden, dürfen nicht abgehört werden. Diese Formulierung ist eine Kreation des BVerfG. In diesem Zusammenhang kann auf die 3-Sphären-Lehre verwiesen werden. Beispiel: Verbot des Abhörens von Selbstgesprächen.

b) Beweisverwertungsverbot

Auch hier ist die Folge ein Beweisverwertungsverbot, vgl. § 100d II 1 StPO.

3) § 100a, 100d II 1 StPO

a) Beweiserhebungsverbot

Absolute Beweisverwertungsverbote erfassen auch das Abhören des gesprochenen Wortes am Telefon, vgl. § 100a, 100d II 1 StPO.

b) Beweisverwertungsverbot

Auch hier folgt bei Verstößen gegen diese Norm ein Beweisverwertungsverbot, vgl.§ 100d II 1 StPO.

4) § 257c IV 1, 2 StPO

a) Beweiserhebungsverbot

Letztlich ist auch § 257c IV 1, 2 StPO Teil der absoluten Beweisverwertungsverbote. Dieser betrifft ein Beweiserhebungsverbot bei Verständigungen/Absprachen.

b) Beweisverwertungsverbot

Werden die im Gesetz genannten Fehler begangen, kann das Geständnis nach Satz 3 des Absatze 4 der Norm nicht verwertet werden.

II. Relative Beweisverwertungsverbote

 

 

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