Beweisverwertungsverbot bei sonstigen Zwangsmaßnahmen

Aufbau der Prüfung - Beweisverwertungsverbote bei sonstigen Zwangsmaßnahmen

Zwangsmaßnahmen sind beispielsweise die Wohnungsdurchsuchung, die Beschlagnahme und die Blutentnahme. In diesem Exkurs wird das Beweisverwertungsverbot im Rahmen der Anordnungskompetenzfehler erörtert.

I. Beweiserhebungsverbot

Die obigen Zwangsmaßnahmen können, wenn Gefahr im Verzug liegt, von der Staatsanwaltsschaft oder deren Ermittlungspersonen angeordnet werden, vgl. §§ 98, 105, 81a StPO. Gefahr im Verzug liegt immer dann vor, wenn durch weiteres Zuwarten ein Beweismittelverlust droht. Fraglich ist nun, was passiert, wenn eine Anordnung erfolgt, obwohl diese Voraussetzung nicht vorliegt. Beispiel: Es wird angeordnet, dass eine Wohnung durchsucht werden soll, obwohl man die Anordnung durch das Gericht abwarten hätte können.

II. Beweisverwertungsverbot

1. Grundsätzlich

Grundsätzlich folgt aus solch einem Verstoß kein Beweisverwertungsverbot bei sonstigen Zwangsmaßnahmen. Für die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot bei sonstigen Zwangsmaßnahmen gegeben ist, gilt Folgendes zu beachten: Die Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem Eingriff in die Rechte des Beschuldigten (Grundrechte), die hypothetische Kausalität (Hätte man nicht auch die Wahrheit herausbekommen, wenn man sich rechtmäßig verhalten hätte?) sowie die Einwilligung des Beschuldigten.

2. Ausnahme

Hiervon existieren jedoch zwei wichtige Ausnahmen. Ein Beweisverwertungsverbot liegt dann vor, wenn die Anordnung absichtlich erfolgt, der Anordnende also sehenden Auges gegen die Norm verstößt. Ein Beweisverwertungsverbot ist zudem auch dann gegeben, wenn willkürlich gehandelt wird, also die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist.

 

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