Beweisverwertungsverbot bei § 252 StPO
Aufbau der Prüfung - Beweisverwertungsverbot bei § 252 StPO
Auch im Rahmen des § 252 StPO muss geprüft werden, ob ein Beweiserhebungsverbot vorliegt und ob aus diesem ein Beweisverwertungsverbot folgt.
I. Beweiserhebungsverbot
Ein Beweiserhebungsverbot folgt aus den Vorschriften der §§ 252, 52 I StPO. Liegt ein Zeugnisverweigerungsberechtigter vor, der sich erst in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, darf seine vorherige Aussage nicht verlesen werden.
II. Beweisverwertungsverbot
1. Grundsätzlich
Grundsätzlich folgt hieraus ein Beweisverwertungsverbot. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut („darf nicht verlesen werden“ muss als „darf nicht verwertet werden“ verstanden werden). Es kann daher bereits vertreten werden, dass es sich hierbei um ein ausdrücklich geregeltes, absolutes Beweisverwertungsverbot handelt. Dies ergibt insofern einen Sinn, als ein reines Verlesungsverbot sich schon aus § 250 StPO ergibt. § 252 StPO wäre daher überflüssig. Bei § 252 StPO handelt es sich somit um ein faktisches absolutes Beweisverwertungsverbot.
2. Ausnahme
Von diesem Beweisverwertungsverbot gibt es allerdings eine Ausnahme. Ein Beweisverwertungsverbot besteht dann nicht, wenn die damalige Aussage vor dem Ermittlungsrichter getätigt wurde. Im Ermittlungsverfahren kann eine Vernehmung von der Polizei, der Staatsanwaltsschaft oder dem Ermittlungsrichter durchgeführt werden. Die Ausnahme im Rahmen einer Aussage vor dem Ermittlungsrichter wird damit begründet, dass dem Richter ein höheres Vertrauen entgegen gebracht wird; dieser sei neutraler. Allerdings greift die Ausnahme von dem Beweisverwertungsverbot nur, wenn eine Vernehmung, also keine Spontanäußerung, von einem Vermittlungsrichter durchgeführt wird, der Betroffene als Zeuge vernommen wurde, ihm bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand, er auf dieses hingewiesen wurde (Belehrung) sowie auf dieses verzichtet und dennoch ausgesagt hat.