Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Aubau der Prüfung - Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Die Beteiligung an einer Schlägerei ist in § 231 StGB geregelt. Es ist – wie üblich – ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Tathandlung
Im Tatbestand setzt die Beteiligung an einer Schlägerei zunächst eine Tathandlung i.s.d. Absatzes 1 der Norm voraus. Tathandlung im Rahmen der Beteiligung an einer Schlägerei kann eine Schlägerei oder ein von mehreren verübter Angriff sein.
a) Schlägerei, § 231 I 1. Alt. StGB
Eine Schlägerei i.S.d. § 231 I 1. Alt StGB liegt vor, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung gleichzeitig mindestens drei Personen mitwirken.
b) Von mehreren verübter Angriff, § 231 I 2. Alt. StGB
Ein von mehreren verübter Angriff ist nach § 231 I 2. Alt. StGB immer dann gegeben, wenn von mindestens zwei Personen in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abgezielt wird.
2. Vorwerfbarkeit, § 231 II StGB
Weiterhin fordert die Beteiligung an einer Strafbarkeit auch eine Vorwerfbarkeit nach Absatz 2 der Norm. Dies bedeutet, dass Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nicht eingreifen.
3. Vorsatz
Ferner muss der Täter bei der Beteiligung an einer Schlägerei auch vorsätzlich handeln.
4. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Zuletzt verlangt der Tatbestand der Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB als objektive Bedingung der Strafbarkeit die Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung. Objektive Bedingung der Strafbarkeit meint grundsätzlich ein objektives Strafbarkeitsmerkmal, auf das sich der Vorsatz nicht beziehen muss.
II. Rechtswidrigkeit
Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.