Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
Aufbau der Prüfung - Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
Die Beteiligtenfähigkeit gehört zu den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen und ist in § 61 VwGO geregelt. Wer Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens ist, regelt § 63 VwGO. Dies sind üblicherweise Kläger und Beklagter. Von diesen Beteiligten ist somit die Beteiligtenfähigkeit zu prüfen, also die Fähigkeit, überhaupt am Verfahren beteiligt zu sein.
I. § 61 Nr. 1 VwGO
Zunächst kann die Beteiligtenfähigkeit aus § 61 Nr. 1 VwGO folgen. Dort ist die Beteiligtenfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen normiert. Natürliche Personen sind Menschen. Beispiel: A ist Adressat einer Abrissverfügung und klagt dagegen. Daher ist A, weil er ein Mensch ist, eine natürliche Person und somit beteiligtenfähig. Nach § 61 I Nr. 1 2. Fall VwGO verfügen auch juristische Personen über Beteiligtenfähigkeit. Dies können juristische Personen des Privatrechts, beispielsweise eine GmbH, juristische Personen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Bund, Länder oder Gemeinden, oder gleichgestellte Vereinigungen sein. Gleichgestellte Vereinigungen, sind keine juristischen Personen, werden diesen aber kraft Gesetzes gleichgestellt. Beispiel: § 3 Parteiengesetz. Hiernach können Parteien verklagt werden, sodass auch sie über Beteiligtenfähigkeit verfügen.
II. § 61 Nr. 2 VwGO
§ 61 Nr. 2 VwGO dehnt die Beteiligtenfähigkeit auf Vereinigung aus, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Dies gilt für solche Vereinigungen, denen Befugnisse kraft Gesetzes erteilt werden. Beispiel: Die teilrechtsfähige GbR.
III. § 61 Nr. 3 VwGO
§ 61 Nr. 3 VwGO regelt dagegen die Beteiligtenfähigkeit von Behörden. Hierbei ist zu unterscheiden, welche Behörde handelt und für wen sie handelt. Wenn das Landesrecht vorsieht, dass man gegen die handelnde Behörde selbst klagen kann, muss die Behörde als solche die Beteiligtenfähigkeit aufweisen. Das richtet sich nach dem Landesrecht. In der Regel steht in den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zur VwGO, ob überhaupt gegen die Behörde geklagt werden kann. Wird dies bejaht, ist dort auch die Beteiligtenfähigkeit geregelt.