Bestechung, § 334 StGB
Aufbau der Prüfung - Bestechung, § 334 StGB
Die Bestechung ist in § 334 StGB geregelt und stellt eine Qualifikation zur Vorteilsgewährung sowie das Pendant zur Bestechlichkeit dar. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Amtsträger, einen für den Dienst Verpflichteten oder einen Bundeswehrsoldaten
Im Tatbestand setzt die Bestechung als tauglichen Täter zunächst einen Amtsträger, einen für den Dienst Verpflichteten oder einen Bundeswehrsoldaten voraus.
2. Tathandlung
Als Tathandlung verlangt die Bestechung das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils, wobei diese Tathandlungen jeweils mit dem Fordern, Sich Versprechenlassen oder dem Annehmen eines Vorteils im Rahmen der Bestechlichkeit korrespondieren.
3. Unrechtsvereinbarung
Weiterhin verlangt die Bestechung eine Unrechtsvereinbarung. Dies meint, dass die Tathandlung als Gegenleistung für eine künftige oder bereits vorgenommene Diensthandlung erfolgt.
4. Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung
Ferner fordert § 334 StGB auch die Pflichtwidrigkeit dieser Diensthandlung.
5. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht muss der Täter bei der Bestechlichkeit vorsätzlich handeln.
II. Rechtswidrigkeit
An den subjektiven Tatbestand schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld
IV. Strafe
Zuletzt können im Bereich der Strafzumessung besonders schwere Fälle gemäß § 335 StGB zu berücksichtigen sein.