Bestechung, § 334 StGB

Aufbau der Prüfung - Bestechung, § 334 StGB

Die Bestechung ist in § 334 StGB geregelt und stellt eine Qualifikation zur Vorteilsgewährung sowie das Pendant zur Bestechlichkeit dar. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Amtsträger, einen für den Dienst Verpflichteten oder einen Bundeswehrsoldaten

Im Tatbestand setzt die Bestechung als tauglichen Täter zunächst einen Amtsträger, einen für den Dienst Verpflichteten oder einen Bundeswehrsoldaten voraus.

2. Tathandlung

Als Tathandlung verlangt die Bestechung das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils, wobei diese Tathandlungen jeweils mit dem Fordern, Sich Versprechenlassen oder dem Annehmen eines Vorteils im Rahmen der Bestechlichkeit korrespondieren.

3. Unrechtsvereinbarung

Weiterhin verlangt die Bestechung eine Unrechtsvereinbarung. Dies meint, dass die Tathandlung als Gegenleistung für eine künftige oder bereits vorgenommene Diensthandlung erfolgt.

4. Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung

Ferner fordert § 334 StGB auch die Pflichtwidrigkeit dieser Diensthandlung.

5. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht muss der Täter bei der Bestechlichkeit vorsätzlich handeln.

II. Rechtswidrigkeit

An den subjektiven Tatbestand schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

IV. Strafe

Zuletzt können im Bereich der Strafzumessung besonders schwere Fälle gemäß § 335 StGB zu berücksichtigen sein.

 

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