Bestechlichkeit, § 332 StGB
Aufbau der Prüfung - Bestechlichkeit, § 332 StGB
Die Bestechlichkeit ist in § 332 StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Tauglicher Täter
Im Tatbestand setzt die Bestechlichkeit als tauglichen Täter zunächst einen Amtsträger oder einen für den Dienst besonders Verpflichteten voraus (vgl. § 11 I Nr. 2, 4 StGB).
2. Tathandlung
Tathandlungen i.S.d. Bestechlichkeit sind das Fordern, Sich Versprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils.
3. Unrechtsvereinbarung
Weiterhin verlangt die Bestechlichkeit eine Unrechtsvereinbarung. Dies meint, dass die Tathandlung als Gegenleistung für eine künftige oder bereits vorgenommene Diensthandlung erfolgt.
4. Pflichtverletzung der Diensthandlung
Ferner fordert die Bestechlichkeit auch die Pflichtwidrigkeit dieser Diensthandlung. Beispiel: Das Erteilen einer Baugenehmigung, obwohl diese nach der Landesbauordnung nicht hätte erteilt werden dürfen. Hier kann sich im Rahmen des § 332 StGB die Frage stellen, ob eine Täuschung über eine in der Vergangenheit liegende rechtswidrige Diensthandlung einen Einfluss auf die Bestrafung hat.
5. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht muss der Täter bei der Bestechlichkeit vorsätzlich handeln.
II. Rechtswidrigkeit
An den subjektiven Tatbestand schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld
IV. Strafe
Zuletzt können im Bereich der Strafzumessung besonders schwere Fälle gemäß § 335 StGB zu berücksichtigen sein.