Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II StGB

Aufbau der Prüfung - Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II StGB

Die besonders schwere Brandstiftung ist in §306b StGB geregelt. Dieser Exkurs befasst sich mit der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b II StGB. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Grundtatbestand, § 306a StGB

Im Tatbestand setzt die besonders schwere Brandstiftung den Grundtatbestand der einfachen oder der schweren Brandstiftung voraus.

2. Qualifikation, § 306b II StGB

Als Qualifikation verlangt die besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306b II StGB entweder eine konkrete Todesgefahr (Nr. 1), eine Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht (Nr. 2) oder dass der Täter die Brandlöschung erschwert oder verhindert (Nr. 3).

a) Nr. 1

b) Nr. 2

Der klausurträchtigste Fall ist hierbei die Absicht, eine Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen, wobei – falls nicht bereits vorab geprüft – die jeweiligen Straftatbestände inzident zu prüfen sind. Zu beachten ist, dass eine Sachbeschädigung sowie ein Versicherungsmissbrauch keine andere Straftat i.S.d. Nr. 2 darstellen, da das Anzünden selbst bereits diese Straftatbestände erfüllt. Fraglich ist jedoch, ob eine besonders schwere Brandstiftung i.S.d. Nr. 2 erfüllt ist, wenn ein Betrug gegenüber der Versicherung stattfindet. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erörtert.

c) Nr. 3

3. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht fordert die schwere Brandstiftung gemäß § 306b II StGB Vorsatz.

II. Rechtswidrigkeit

An den subjektiven Tatbestand schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

IV. Strafe

Zuletzt ist im Bereich Strafe gegebenenfalls auf die tätige Reue einzugehen.

 

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