Besonders schwere Brandstiftung, § 306b I StGB
Aufbau der Prüfung - Besonders schwere Brandstiftung, § 306b I StGB
Die besonders schwere Brandstiftung ist in §306b StGB geregelt. Dieser Exkurs befasst sich mit der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b I StGB. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Grundtatbestand des § 306 StGB oder § 306a StGB
Im Tatbestand setzt die besonders schwere Brandstiftung den Grundtatbestand der einfachen oder der schweren Brandstiftung voraus.
2. Erfolgsqualifikation, § 306b I StGB
a) Eintritt der schweren Folge
Als Erfolgsqualifikation verlangt die besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306b I StGB zudem den Eintritt einer schweren Folge. Dies kann nach Absatz 1 der Norm die schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen sein, welches eine Gesundheitsschädigung bedeutet, die deutlich über das normale Maß hinaus geht (vgl. den Tatbestand der schweren Körperverletzung, aber auch ein längerer Krankenhausaufenthalt, oder eine längere Arbeitsunfähigkeit). Eine schwere Brandstiftung ist nach § 306a II StGB jedoch auch einschlägig, wenn eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wird (BGH-Entscheidung: 14 Personen).
b) Kausalität
Weiterhin fordert die besonders schwere Brandstiftung eine Kausalität zwischen Grunddelikt und der schweren Folge.
c) Gefahrspezifischer Zusammenhang
Zudem muss der gefahrspezifische Zusammenhang vorliegen.
d) Fahrlässigkeit bezüglich dem Eintritt der schweren Folge
Als Erfolgsqualifikation ist die besonders schwere Brandstiftung darüber hinaus nur erfüllt, wenn dem Täter Fahrlässigkeit im Hinblick auf die schwere Folge zur Last gelegt werden kann.
II. Rechtswidrigkeit
An den subjektiven Tatbestand schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld
IV. Strafe
Zuletzt ist im Bereich Strafe gegebenenfalls auf die tätige Reue nach § 306e StGB einzugehen.