Besonderheiten bei verfassungsändernden Gesetzen, Art. 79 GG

Aufbau der Prüfung - Besonderheiten bei verfassungsändernden Gesetzen, Art. 79 GG

Nach Art. 79 GG sind bei verfassungsändernden Gesetzen Besonderheiten zu beachten. Bei verfassungsändernden Gesetzen gelten danach sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht verschärfte Regeln.

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

1. Zuständigkeit

Im Rahmen der Gesetzgebungszuständigkeit ist bei verfassungsändernden Gesetzen Art. 79 II GG zu berücksichtigen. Hiernach ist bei verfassungsändernden Gesetzen eine qualifizierte Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderlich. Daraus wird deutlich, dass bei verfassungsändernden Gesetzen der Bund zuständig ist.

2. Verfahren

Im Gesetzgebungsverfahren gilt bei verfassungsändernden Gesetzen Art. 79 II GG, also eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.

3. Form

Zudem muss im Rahmen der Form bei verfassungsändernden Gesetzen neben der Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes auch das Zitiergebot eingehalten werden, Art. 79 I 1 GG.

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Ferner müssen auch verfassungsändernde Gesetze materiell verfassungsgemäß sein. Der übliche Obersatz, nach dem ein Gesetz dann materiell verfassungsgemäß ist, wenn es nicht gegen Grundrechte oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang verstößt, kann bei verfassungsändernden Gesetzen nicht gelten. Denn ansonsten würde der neue, geänderte Artikel immer gegen den alten Artikel verstoßen. Dann könnte das Grundgesetz gar nicht geändert werden. Bei verfassungsändernden Gesetzen gilt daher der modifizierte Prüfungsmaßstab des Art. 79 III GG. Diese Ewigkeitsklausel nennt das, was selbst im Wege der Grundgesetzänderung nicht geändert werden darf.

1. Art. 1 GG

Verfassungsändernde Gesetze dürfen danach nicht gegen Art. 1 (Menschenwürde) und/oder 20 GG (Staatszielbestimmungen) verstoßen.

2. Art. 20 GG

Folglich können jedoch die Art. 2 bis 19 ohne Weiteres zum Gegenstand einer Verfassungsänderung gemacht werden.

 

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