Besondere Verfahrensarten

Überblick - Besondere Verfahrensarten

Neben den üblichen Verfahrensarten bestehen auch besondere Verfahrensarten. Es existieren insgesamt fünf verschiedene besondere Verfahrensarten. In diesem Exkurs werden drei relevante besondere Verfahrensarten behandelt. Relevante besondere Verfahrensarten sind das Strafbefehlsverfahren, das Sicherungsverfahren und das beschleunigte Verfahren.

A. Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff. StPO

Besondere Verfahrensarten betreffen zum einen das Strafbefehlsverfahren, vgl. §§ 407 ff. StPO.

I. Voraussetzungen

1. Zuständigkeit

Dies setzt zunächst die Zuständigkeit des Amtsgerichts voraus (Strafrichter oder Schöffengericht), vgl. §§ 24, 25, 28, 29 GVG.

2. Vergehen

Weiterhin muss ein Vergehen nach § 12 StGB vorliegen.

3. Hauptverhandlung nicht eröffnet

Ferner darf eine Hauptverhandlung nicht erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine klare Beweislage gegeben ist oder ein einfacher Sachverhalt vorliegt.

4. Antrag der Staatsanwaltschaft

Zuletzt ist ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich. Dieser muss auf eine ganze bestimmte Rechtsfolge nach Absatz 2 der Vorschrift über das Strafbefehlsverfahren gerichtet sein.

II. Rechtsbehelf

Rechtsbehelf ist der Einspruch gemäß § 410 StPO.

B. Sicherungsverfahren, §§ 413 ff. StPO

Besondere Verfahrensarten umfassen weiterhin auch das Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. StPO.

I. Voraussetzungen

1. Kein Strafverfahren wegen Schuld-/Verhandlungsunfähigkeit

Dies setzt voraus, dass ein Strafverfahren wegen Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht möglich ist.

2. Gesetzliche Zulässigkeit von Maßnahmen der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB

Zudem muss eine gesetzliche Zulässigkeit von Maßnahmen der Besserung und Sicherung nach den §§ 61 ff. StPO gegeben ist.

3. Antrag der Staatsanwaltschaft

Zuletzt muss ein Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen.

II. Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe sind die Berufung, vgl. die §§ 312 ff. StPO, und die Revision, §§ 333 ff. StPO.

C. Beschleunigtes Verfahren, §§ 417 ff. StPO

Darüber hinaus erfassen besondere Verfahrensarten auch das beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 417 ff. StPO.

I. Voraussetzungen

1. Zuständigkeit

Auch hier ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts erforderlich.

2. Einfacher Sachverhalt/Klare Beweislage

Ebenso muss ein einfacher Sachverhalt oder eine klare Beweislage vorliegen.

3. Sache zur sofortigen Verhandlung geeignet

Zudem muss die Sache zur sofortigen Verhandlung geeignet sein. Dies ist immer dann gegeben, wenn reisende Straftäter vorliegen. Beispiele: Hooligans, Auseinandersetzungen im Rahmen von Demonstrationen.

4. Antrag der Staatsanwaltschaft

Letzte Voraussetzung ist der Antrag der Staatsanwaltschaft.

II. Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe sind die Berufung und die Revision.

 

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