Besondere Verfahrensarten
Überblick - Besondere Verfahrensarten
Neben den üblichen Verfahrensarten bestehen auch besondere Verfahrensarten. Es existieren insgesamt fünf verschiedene besondere Verfahrensarten. In diesem Exkurs werden drei relevante besondere Verfahrensarten behandelt. Relevante besondere Verfahrensarten sind das Strafbefehlsverfahren, das Sicherungsverfahren und das beschleunigte Verfahren.
A. Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff. StPO
Besondere Verfahrensarten betreffen zum einen das Strafbefehlsverfahren, vgl. §§ 407 ff. StPO.
I. Voraussetzungen
1. Zuständigkeit
Dies setzt zunächst die Zuständigkeit des Amtsgerichts voraus (Strafrichter oder Schöffengericht), vgl. §§ 24, 25, 28, 29 GVG.
2. Vergehen
Weiterhin muss ein Vergehen nach § 12 StGB vorliegen.
3. Hauptverhandlung nicht eröffnet
Ferner darf eine Hauptverhandlung nicht erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine klare Beweislage gegeben ist oder ein einfacher Sachverhalt vorliegt.
4. Antrag der Staatsanwaltschaft
Zuletzt ist ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich. Dieser muss auf eine ganze bestimmte Rechtsfolge nach Absatz 2 der Vorschrift über das Strafbefehlsverfahren gerichtet sein.
II. Rechtsbehelf
Rechtsbehelf ist der Einspruch gemäß § 410 StPO.
B. Sicherungsverfahren, §§ 413 ff. StPO
Besondere Verfahrensarten umfassen weiterhin auch das Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. StPO.
I. Voraussetzungen
1. Kein Strafverfahren wegen Schuld-/Verhandlungsunfähigkeit
Dies setzt voraus, dass ein Strafverfahren wegen Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht möglich ist.
2. Gesetzliche Zulässigkeit von Maßnahmen der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB
Zudem muss eine gesetzliche Zulässigkeit von Maßnahmen der Besserung und Sicherung nach den §§ 61 ff. StPO gegeben ist.
3. Antrag der Staatsanwaltschaft
Zuletzt muss ein Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen.
II. Rechtsbehelfe
Rechtsbehelfe sind die Berufung, vgl. die §§ 312 ff. StPO, und die Revision, §§ 333 ff. StPO.
C. Beschleunigtes Verfahren, §§ 417 ff. StPO
Darüber hinaus erfassen besondere Verfahrensarten auch das beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 417 ff. StPO.
I. Voraussetzungen
1. Zuständigkeit
Auch hier ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts erforderlich.
2. Einfacher Sachverhalt/Klare Beweislage
Ebenso muss ein einfacher Sachverhalt oder eine klare Beweislage vorliegen.
3. Sache zur sofortigen Verhandlung geeignet
Zudem muss die Sache zur sofortigen Verhandlung geeignet sein. Dies ist immer dann gegeben, wenn reisende Straftäter vorliegen. Beispiele: Hooligans, Auseinandersetzungen im Rahmen von Demonstrationen.
4. Antrag der Staatsanwaltschaft
Letzte Voraussetzung ist der Antrag der Staatsanwaltschaft.
II. Rechtsbehelfe
Rechtsbehelfe sind die Berufung und die Revision.