Besondere Arten des Kaufs, §§ 454 ff. BGB

Besondere Arten des Kaufs, §§ 454 ff. BGB

Die §§ 454 ff. BGB regeln besondere Arten des Kaufs. Es gibt den Kauf auf Probe, den Wiederkauf und den Vorkauf.

I. Kauf auf Probe, §§ 454, 455 BGB

Beispiel: A verkauft B ein Fahrrad, wobei ein Kauf auf Probe vereinbart wird. § 454 BGB enthält eine Auslegungsregel dafür, dass der Kauf unter der aufschiebenden Bedingung gem. § 158 I BGB steht, dass der Käufer den Kauf billigt. B müsste also noch billigen, damit das Geschäft endgültig wirksam wird.

II. Wiederkauf, §§ 456 ff. BGB

Beispiel: B möchte das Fahrrad von A kaufen. Dieser ist etwas unglücklich darüber, sodass beide einen Wiederkauf gem. §§ 456 ff. BGB vereinbaren. später bereut A das Geschäft endgültig und übt das Wiederkaufsrecht aus. Mit dieser Erklärung kommt der Kaufvertrag zustande.

III. Vorkauf, §§ 463 ff. BGB

Durch einseitige Erklärung kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer zustande, und zwar mit dem Inhalt des Kaufvertrages, der zwischen dem Vorkaufverpflichteten und dem Dritten geschlossen wurde, § 464 II BGB.

Im Unterschied zum vertraglichen Vorkaufsrecht ist beim dinglichen Vorkaufsrecht noch eine Auflassungsvormerkung gem. §§ 883 ff. BGB enthalten.

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