Besondere Arten des Kaufs, §§ 454 ff. BGB

Besondere Arten des Kaufs, §§ 454 ff. BGB

Überblick - Besondere Arten des Kaufs, §§ 454 ff. BGB

In §§ 454 ff. BGB sind drei besondere Arten des Kaufs geregelt: der Kauf auf Probe, §§ 454, 455 BGB, der Wiederkauf, §§ 456-462 BGB und der Vorkauf, §§ 463-473 BGB. Unter dem Aspekt der Klausurrelevanz, ist der Vorkauf der bedeutsamste Fall.

I. Vorkauf, §§ 463-473 BGB

Wichtigster Fall der besonderen Arten des Kaufs ist der Vorkauf, §§ 463-473 BGB.

Die Konstellation sieht vor, dass ein Vorkaufsverpflichteter und ein Vorkaufsberechtigter sich gegenüberstehen. Der Vorkaufsverpflichtete schließt mit dem Vorkaufsberechtigten einen Vertrag über das Vorkaufsrecht gem. § 463 BGB ab. In diesem Verhältnis kann zu einem späteren Zeitpunkt das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, § 464 BGB. Dieses ist aber erst möglich, nach dem der Vorkaufsverpflichtete einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB mit einem Dritten abgeschlossen hat. Dieser Vertrag muss zudem erfüllt worden sein, §§ 873, 925 BGB (Bsp. ein Grundstück, welches übertragen worden ist und anschließend notariell beurkundet wurde). Wenn dieser Umstand eintritt, liegt ein Vorkaufsfall vor. Erst damit ist der Vorkaufsberechtigte zur Ausübung berechtigt. Damit liegen zwei aufschiebende Bedingungen vor. Die erste aufschiebende Bedingung liegt darin, dass der Vorkaufsverpflichtete einen Kaufvertrag mit einem Dritten über den Gegenstand geschlossen hat. Eine zweite aufschiebende Bedingung ist, dass das Recht zum Vorkauf auch ausgeübt wird, geregelt in § 464 BGB. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten, wobei diese Erklärung nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form bedarf.

Die Rechtsfolge ist in § 464 II BGB geregelt. Mit der Ausübung des Vorkaufrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. Das heißt, durch die Ausübung dieses Vorkaufsrechtes durch den Vorkaufsberechtigten gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten kommt zwischen den Beiden ein Kaufvertrag mit demjenigen Inhalt zustande, der zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten vereinbart worden ist. Zwischen dem Verkäufer und dem Dritten muss für den Fall der Ausübung des Vorkaufrechts eine auflösende Bedingung oder aber ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart werden. Andernfalls entstünde die Situation, dass sich der Vorkaufsverpflichtete zwei Parteien gegenüber mit dem gleichen Inhalt verpflichtet und notgedrungen einem gegenüber dem Vertrag nicht erfüllen kann, was zum Schadensersatz wegen Nichterfüllbarkeit infolge von Unmöglichkeit führen würde.

II. Eintritt des Vorkaufsfalls, § 463 BGB

Die Ausübung des Vorkaufrechts ist in den §§ 464, 469 BGB geregelt. Sie erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche formfrei möglich ist, § 464 I 2 BGB. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 469 II 1 BGB kann das Vorkaufsrecht bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Dabei sind diese Fristen dispositiv. Im Ergebnis entstehen mithin zwei selbstständige Kaufverträge, weshalb es einer Vereinbarung zwischen Verkäufer und Dritten bedarf, beachte § 465 BGB, damit dieses nicht zum Nachteil des Vorkaufsverpflichten führt.

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