Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 1004 BGB

1. Examen/ZR/Sachenrecht 1

Prüfungsschema: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 1004 BGB

 

I. Eigentumsbeeinträchtigung

  • Nicht anwendbar bei  Entziehung bzw. Vorenthaltung des Besitzes.

II. Störer

1. Handlungsstörer

  • Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein Verhalten die Eigentumsbeeinträchtigung verursacht.

a) Unmittelbar

  • Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der selbst die Beeinträchtigung des Eigentums erbeiführt.                                              

b) Mittelbar

  • Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer veranlasst, dass ein Dritter die Beeinträchtigung des Eigentums begeht.

2. Zustandsstörer

  • Zustandsstörer ist, wer Eigentümer des Gegenstandes ist, von dem die Gefahr ausgeht.

III. Rechtsfolgen

1. Beseitigung

2. Unterlassen, § 1004 I 2 BGB

  • Voraussetzung: Wiederholungsgefahr
  • Vermutet bei vorangegangener Beeinträchtigung

IV. Keine Duldungspflicht

1. Rechtsgeschäftlich

2.  Gesetzlich

  • Beispiel: §§ 906 ff. BGB

 

Beachte:

  • Auf ein Verschulden kommt es nicht an.