Achtung!
Du hast JavaScript deaktiviert. Dies kann dazu führen, dass die Seite nicht vollständig benutzbar ist!
Toggle navigation
Lexikon
Urteilsticker
Examensreport
Blog
Login
Anmelden
Mein Kurs
Exkurse
Übersicht
Stats
(PDF)
1. Examen/ZR/Sachenrecht 1
Prüfungsschema: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 1004 BGB
I. Eigentumsbeeinträchtigung
Nicht anwendbar bei Entziehung bzw. Vorenthaltung des Besitzes.
II. Störer
1. Handlungsstörer
Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein Verhalten die Eigentumsbeeinträchtigung verursacht.
a) Unmittelbar
Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der selbst die Beeinträchtigung des Eigentums erbeiführt.
b) Mittelbar
Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer veranlasst, dass ein Dritter die Beeinträchtigung des Eigentums begeht.
2. Zustandsstörer
Zustandsstörer ist, wer Eigentümer des Gegenstandes ist, von dem die Gefahr ausgeht.
III. Rechtsfolgen
1. Beseitigung
2. Unterlassen, § 1004 I 2 BGB
Voraussetzung: Wiederholungsgefahr
Vermutet bei vorangegangener Beeinträchtigung
IV. Keine Duldungspflicht
1. Rechtsgeschäftlich
2. Gesetzlich
Beispiel: §§ 906 ff. BGB
Beachte:
Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.