Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 1004 BGB
1. Examen/ZR/Sachenrecht 1
Prüfungsschema: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 1004 BGB
I. Eigentumsbeeinträchtigung
- Nicht anwendbar bei Entziehung bzw. Vorenthaltung des Besitzes.
II. Störer
1. Handlungsstörer
- Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein Verhalten die Eigentumsbeeinträchtigung verursacht.
a) Unmittelbar
- Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der selbst die Beeinträchtigung des Eigentums erbeiführt.
b) Mittelbar
- Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer veranlasst, dass ein Dritter die Beeinträchtigung des Eigentums begeht.
2. Zustandsstörer
- Zustandsstörer ist, wer Eigentümer des Gegenstandes ist, von dem die Gefahr ausgeht.
III. Rechtsfolgen
1. Beseitigung
2. Unterlassen, § 1004 I 2 BGB
- Voraussetzung: Wiederholungsgefahr
- Vermutet bei vorangegangener Beeinträchtigung
IV. Keine Duldungspflicht
1. Rechtsgeschäftlich
2. Gesetzlich
- Beispiel: §§ 906 ff. BGB
Beachte:
- Auf ein Verschulden kommt es nicht an.