Beschluss Klausur

23) Beschluss-Klausur

Zum Abschlusses des Kurses zur Urteils-Klausur erfährst du hier noch, was du beachten musst, wenn kein Urteil, sondern ausnahmsweise ein Beschluss gefragt ist. Das ist eine Variante der Gerichtsklausur, die in folgenden Konstellationen auftaucht:

  • Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit ist die Rechtshängigkeit der Klage entfallen (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Deshalb entscheidest du nur noch über die Kosten des Rechtsstreits, und zwar durch Beschluss (§ 91a Abs. 1 ZPO).

  • Der Anlass zur Klageerhebung ist zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit weggefallen. Daraufhin hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Hier ergibt sich die Kostentragungslast aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der inhaltlich § 91a Abs. 1 ZPO entspricht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (Abs. 4 Satz 1).

  • Es geht nicht um eine Klage, sondern um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hierüber entscheidet das Gericht durch Beschluss, wenn es den Antrag zurückweist oder eine besondere Dringlichkeit für den Erlass besteht (§§ 937 Abs. 2, 128 Abs. 4 ZPO).

  • Statt einer Klage reicht der Anspruchsteller nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein. Auch hierüber entscheidest du durch Beschluss.

Die Einzelheiten hierzu erfährst du in den entsprechenden Exkursen.

- Abfassen des Beschlusses

Für den Beschluss gelten nur ein paar Abweichungen vom Urteil.

  • Rubrum

Ein Beschluss ergeht nicht im Namen des Volkes und wird – natürlich – als Beschluss bezeichnet.

Im Überleitungssatz heißt es nicht, „hat für Recht erkannt“, sondern „hat beschlossen“. Entscheidungszeitpunkt ist der Tag, an dem der Beschluss erlassen wird, also der Klausurtag.

„345 O 14/21

Landgericht Hamburg

Beschluss

In dem Rechtsstreit (ev-Antrag: Verfahren)

volles Rubrum

hat das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 45 – durch die Richterin am Landgericht Müller als Einzelrichterin am 24. Mai 2021 beschlossen:“

  • Tenor

Einen Tenor zur Hauptsache gibt es beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. von Prozesskostenhilfe.

Den Kostentenor formulierst du wie im Urteil. Auch hier geht es nur um die Kostengrundentscheidung.

Beschlüsse enthalten keinen Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Haben sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt, sind sie unmittelbar ein Titel, wenn sie allgemein beschwerdefähig sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ob sie auch im Einzelfall angegriffen werden könnten, spielt keine Rolle. Beachte aber: Damit sind nicht die Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemeint, die in Umsetzung der Kostengrundentscheidung ergehen und nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ebenfalls Vollstreckungstitel sind.

  • Gegen den Kostenbeschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO ist gemäß Abs. 2 Satz 1 die sofortige Beschwerde statthaft.

  • Auch der Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (Abs. 5).

  • Eine einstweilige Verfügung ist stets aus sich heraus vollstreckbar und im Übrigen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Zurückweisung des Antrags ist ebenso anfechtbar (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

  • Entscheidungen über PKH-Anträge sind nicht vollstreckbar, weil sie sich nicht gegen den Gegner richten und keine Kostenentscheidung enthalten.

  • Gründe

Tatbestand und Entscheidungsgründe werden unter der Überschrift „Gründe:“ zusammengefasst und anschließend in „I.“ und „II.“ unterteilt.

  • Unter „I.“ schilderst du vor allem den Parteivortrag, so wie du es in einem Urteil auch tust.

Bei den Kostenbeschlüssen nach § 91a und § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO musst du allerdings beachten, dass der Rechtsstreit bereits beendet ist. Damit handelt es sich bei dem Parteivortrag um Prozessgeschichte, die im Indikativ Perfekt dargestellt wird.

Die Einzelheiten erfährst du in den entsprechenden Exkursen.

  • Unter „II.“ begründest du deine Entscheidung. Hier gelten die Regeln der Entscheidungsgründe entsprechend.

  • ggf. Rechtsbehelfsbelehrung

Amtsgerichtliche Beschlüsse bedürfen einer Rechtsbehelfsbelehrung, landgerichtliche nicht (§ 232 Sätze 1, 2 ZPO).

  • Unterschrift(en)

Der Beschluss muss die Unterschrift(en) des- oder derjenigen Richter/s tragen, der ihn erlassen hat.

  • ggf. Streitwerbeschluss

Für den Streitwert gilt dasselbe wie in der Urteilsklausur.