Berufungsklausur Schriftsatz

15) Berufungsklausur – Schriftsatz und Klageerwiderung

A. Schriftsatz

Im Schriftsatz verbindest du Berufungsschrift und Berufungsbegründung, es sei denn, Berufung wurde bereits von den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Mandanten eingelegt.

I. Rubrum

Die Berufung ist an das Berufungsgericht zu richten. Für Amtsgerichtsurteile ist das LG zuständig, für LG-Urteile das OLG.

In Bezug auf die Parteien musst du u.a. angeben, in welcher Rolle die erstinstanzlichen Parteien im Berufungsverfahren auftreten. In der Folge bezeichnest du sie aber ausschließlich mit ihrer erstinstanzlichen Rolle

II. Berufung

Wenn das nicht schon erfolgt ist, legst du zunächst Berufung ein.Dabei musst du das angefochtene Urteil mit Gericht, Datum und Aktenzeichen genau bezeichnen; außerdem teilst du den Tag der Zustellung beim Mandanten mit.

III. Berufungsantrag

Der Berufungsantrag kann auf Abänderung oder Aufhebung des Urteils gerichtet sein. Das sind zwei verschiedene Inhalte.

Abänderung bedeutet, dass das Berufungsgericht selbst in der Sache entscheiden soll, während die Aufhebung des Urteils zur Zurückverweisung an das Ausgangsgericht führt.

Gemäß § 538 Abs. 1 ZPO soll das Berufungsgericht grundsätzlich in der Sache entscheiden. Deshalb beantragst du auf jeden Fall die Abänderung. Die Aufhebung kannst du allenfalls hilfsweise beantragen, wenn ein Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 ZPO vorliegt. Andersherum wäre die Berufung unzulässig.

Der Berufungsantrag des unterlegenen Klägers lautet:

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom …, Az. …, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Berufungsantrag des unterlegenen Beklagten lautet:

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom …, Az. …, wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ….

IV. Berufungsbegründung

Der Schwerpunkt der Benotung liegt auch hier in der Begründung der eigenen Auffassung.

Dabei solltest du im Obersatz auf den einschlägigen Berufungsgrund eingehen, in der Folge aber so aufbauen, wie du es auch in einer Kläger- bzw. Beklagtenklausur tun würdest. Die dortigen Ausführungen gelten hier entsprechend.

Führst du ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel ein, musst du begründen, warum es nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist.

B. Berufungserwiderung

Ein abschließender Blick auf die Berufungserwiderung.

Grundsätzlich kannst du dich am Aufbau der Beklagtenklausur orientieren. Du beginnst also mit dem prozessualen Gutachten und prüfst, ob die vom Gericht gesetzte Frist noch läuft.

Im materiellen Gutachten setzt du dich mit dem Berufungsvorbringen auseinander und begründest, warum das Urteil inhaltlich richtig ist.

In den Zweckmäßigkeitserwägungen überlegst du, ob für den Mandanten Anschlussberufung eingelegt werden soll, bspw. um die Klage zu erweitern bzw. eine Widerklage zu erheben.

Im Schriftsatz musst du auf den richtigen Antrag achten:

„… wird beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.“

Eine Anschlussberufung könnte bspw. so aussehen:

„Gleichzeitig erhebe ich Anschlussberufung und beantrage,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom …, Az.: …, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.000,00 Euro zu zahlen.“

Zur Begründung deiner Anträge stellst du zunächst eventuelle Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung dar. Im Anschluss erläuterst du, warum die Berufung unbegründet ist.