Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
1. Examen/ÖR/Grundrechte
Prüfungsschema: Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
- Deutschen-Grundrecht
2. Sachlicher Schutzbereich
- Art. 12 I GG ist als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit zu verstehen; Arg.: Berufswahl und Berufsausübung können nicht sinnvoll getrennt werden.
a) Beruf
- Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder dem Erhalt einer Lebensgrundlage dient.
- Problem: „Erlaubt“ als einschränkendes Merkmal
- aA: jedes einfachgesetzliche Verbot beachtlich
- aA: keine Einschränkung
- hM: nicht schlechthin sozialschädliche Tätigkeiten; Arg.: Systematik (es kann nicht dem einfachen Gesetzgeber überlassen werden, den Schutzbereich der Grundrechte zu bestimmen).
b) Abgrenzung zur Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG
- Die Berufsfreiheit schützt den Erwerb, die Eigentumsgarantie das Erworbene.
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Bestimmung der Schranke
- Einfacher Gesetzesvorbehalt; Arg.: Berufswahl- und ausübung können nicht sinnvoll getrennt werden (s.o.); Korrektur über die Verhältnismäßigkeit.
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Verhältnismäßigkeit
- Beachte: 3-Stufen-Theorie
- Bei der Zuordnung zu den drei Stufen ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung auf das Berufsbild abzustellen (Berufsbildlehre).
(1) Berufsausübungsregel
- Berufsausübungsregeln betreffen das „Wie“ der beruflichen Tätigkeit. Beispiel: Ladenschlussgesetz.
- Bei der Berufsausübungsregel ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt (verhältnismäßig i.e.S.), wenn er vernünftigen Gründen des Gemeinwohls dient.
(2) Subjektive Zulassungsbeschränkungen
- Subjektive Zulassungsbeschränkungen betreffen das „Ob“ der beruflichen Tätigkeit bei personenbezogener (subjektiver) Anknüpfung. Beispiel: 1. Examen
- Bei der subjektiven Zulassungsbeschränkung ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er wichtigen Gründen des Gemeinwohls dient.
(3) Objektive Zulassungsbeschränkungen
- Objektive Zulassungsbeschränkungen betreffen das „Ob“ der beruflichen Tätigkeit bei personenunabhängiger (objektiver) Anknüpfung. Beispiel: Kontingentregelungen.
- Bei der objektiven Zulassungsbeschränkung ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er überragend wichtigen Gründen des Gemeinwohls dient.
bb) Ggf. sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes