Berufsfreiheit, Art. 12 I GG

1. Examen/ÖR/Grundrechte

Prüfungsschema: Berufsfreiheit, Art. 12 I GG

 

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

  • Deutschen-Grundrecht

2. Sachlicher Schutzbereich

  • Art. 12 I GG ist als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit zu verstehen; Arg.: Berufswahl und Berufsausübung können nicht sinnvoll getrennt werden.

a) Beruf

  • Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder dem Erhalt einer Lebensgrundlage dient.
  • Problem: „Erlaubt“ als einschränkendes Merkmal
  • aA: jedes einfachgesetzliche Verbot beachtlich
  • aA: keine Einschränkung
  • hM: nicht schlechthin sozialschädliche Tätigkeiten; Arg.: Systematik (es kann nicht dem einfachen Gesetzgeber überlassen werden, den Schutzbereich der Grundrechte zu bestimmen).

b) Abgrenzung zur Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG

  • Die Berufsfreiheit schützt den Erwerb, die Eigentumsgarantie das Erworbene.

II. Eingriff

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Bestimmung der Schranke

  • Einfacher Gesetzesvorbehalt; Arg.: Berufswahl- und ausübung können nicht sinnvoll getrennt werden (s.o.); Korrektur über die Verhältnismäßigkeit.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Verhältnismäßigkeit

  • Beachte: 3-Stufen-Theorie
  • Bei der Zuordnung zu den drei Stufen ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung auf das Berufsbild abzustellen (Berufsbildlehre).

(1) Berufsausübungsregel

  • Berufsausübungsregeln betreffen das „Wie“ der beruflichen Tätigkeit. Beispiel: Ladenschlussgesetz.
  • Bei der Berufsausübungsregel ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt (verhältnismäßig i.e.S.), wenn er vernünftigen Gründen des Gemeinwohls dient.

(2) Subjektive Zulassungsbeschränkungen

  • Subjektive Zulassungsbeschränkungen betreffen das „Ob“ der beruflichen Tätigkeit bei personenbezogener (subjektiver) Anknüpfung. Beispiel: 1. Examen
  • Bei der subjektiven Zulassungsbeschränkung ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er wichtigen Gründen des Gemeinwohls dient.

(3) Objektive Zulassungsbeschränkungen

  • Objektive Zulassungsbeschränkungen betreffen das „Ob“ der beruflichen Tätigkeit bei personenunabhängiger (objektiver) Anknüpfung. Beispiel: Kontingentregelungen.
  • Bei der objektiven Zulassungsbeschränkung ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er überragend wichtigen Gründen des Gemeinwohls dient.

bb) Ggf. sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes