Berechtigung und Beschwer
Aufbau der Prüfung - Berechtigung und Beschwer
In diesem Exkurs werden Berechtigung und Beschwer als Teil der Zulässigkeit der Revision erörtert. Die Berechtigung kann in persönliche und sachliche Berechtigung unterteilt werden.
I. Persönliche Berechtigung
Bei der persönlichen Berechtigung geht es um die Frage, wer Revision einlegen kann. Zum einen kann der Beschuldigte gemäß § 296 I StPO Revision einlegen. Weiterhin kann auch die Staatsanwaltschaft gemäß § 296 I StPO Revision einlegen. Dem Verteidiger ist die Revisionseinlegung aus eigenem Recht und in eigenem Namen nach § 297 StPO möglich. Gemäß § 298 StPO kann auch der gesetzliche Vertreter Revision einlegen. In den meisten Klausurkonstellationen legt der Beschuldigte selbst oder sein Verteidiger die Revision ein. Einige wenige Klausuraufgaben sahen eine staatsanwaltliche Revision oder eine Revision eingelegt durch den gesetzlichen Vertreter vor. Darüber hinaus können der Privatkläger, vgl. § 390 I StPO, und der Nebenkläger, vgl. § 401 I StPO, einlegen. Zuletzt ist auch eine Revisionseinlegung durch den Einziehungsbeteiligten möglich, vgl. § 437 I StPO. Beispiel: Als Tatwaffe wurde ein Fahrzeug oder eine Waffe benutzt. Eigentümer dieses Fahrzeugs oder dieser Waffe ist ein anderer als der Beschuldigte. Der Gegenstand wurde eingezogen. In diesem Fall ist der Beteiligte der Einziehung revisionsberechtigt.
II. Sachliche Berechtigung
Die sachliche Berechtigung ist in § 302 StPO normiert. Sie beinhaltet insbesondere folgende Prüfungspunkte: keine Rücknahme und kein Verzicht.
1. Keine Rüchnahme
Die sachliche Berechtigung liegt nicht vor, wenn die Revision zurückgenommen wurde. Beachte: §§ 302 I 3, II StPO. Gemäß § 302 I 3 StPO kann ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel nicht mehr zurückgenommen werden, es sei denn, der Beschuldigte stimmt zu. Ferner bedarf der Verteidiger gemäß § 302 II StPO für die Rücknahme der Revision einer ausdrücklichen Ermächtigung.
2. Kein Verzicht
Weiterhin darf auch kein Verzicht vorliegen. Beachte: § 302 I 2 StPO i.V.m. § 257c StPO. Ist einem Urteil eine Verständigung vorausgegangen, so ist der Verzicht nach diesen Vorschriften ausgeschlossen.
III. Beschwer
Die Beschwer ist im Gegensatz zur Berechtigung nicht explizit im Gesetz geregelt. Sie meint die Betroffenheit in seinen Rechten. Der Beschuldigte ist durch den Tenor der Verurteilung beschwert. Formulierungsbeispiel: „Da der Beschuldigte wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, ist er durch den Tenor dieses Urteils beschwert.“ Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich immer beschwert. Relevant ist lediglich § 296 II StPO. Die Staatsanwaltschaft ist schon deshalb grundsätzlich beschwert, da sie jeden Fehler rügen kann. Der Privatkläger wird in diesem Sinne der Staatsanwaltschaft gleich gestellt, vgl. 390 I 1 StPO. Der Nebenkläger ist dagegen nur dann beschwert, wenn eine Verurteilung aus dem Katalog des § 395 StPO zu Unrecht unterblieben ist. Dies ergibt sich aus § 400 I StPO.