Beleidigung, § 185 StGB

Aufbau der Prüfung - Beleidigung, § 185 StGB

Die Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt. Es ist ein vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Beleidigung

Im Tatbestand setzt § 185 StGB zunächst eine Beleidigung voraus. Beleidigung ist jede Kundgabe von Miss- oder Nichtachtung. Hierbei gibt es drei denkbare Möglichkeiten einer solchen Kundgabe. Eine Beleidigung liegt somit vor, wenn eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Ehrträger erfolgt. Tatsachen sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Beispiel 1: A sagt zu B, er habe Gegenstände aus einem Supermarkt entwendet, obwohl dies nicht zutrifft. C sagt zu D, sie sei eine Prostituierte, obwohl dies nicht stimmt. Weiterhin liegt eine Beleidigung auch dann vor, wenn ein Werturteil über den Ehrträger diesem gegenüber geäußert wird. Beispiel 2: A sagt zu B, er sei ein dummer Bulle. Zuletzt ist eine Beleidigung auch dann gegeben, wenn ein Werturteil gegenüber einem Dritten in Bezug auf den Ehrträger geäußert wird. Beispiel 3: X sagt zu Y, der Z sei ein dummer Bulle. Ferner muss der Täter im Rahmen des § 185 StGB auch vorsätzlich handeln.

2. Vorsatz

Für den subjektiven Tatbestand muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben.

II. Rechtswidrigkeit

Hieran schließt sich die Prüfung der Rechtswidrigkeit an. Bei der Beleidigung ist neben den allgemeinen Rechtfertigungsgründen auch das Wahrnehmen berechtigter Interessen nach § 193 StGB zu prüfen.

III. Schuld

Der Prüfungspunkt Schuld erfolgt ohne weitere Besonderheiten.

IV. Strafe

Zuletzt ist bei der Beleidigung an den Strafantrag gemäß § 194 StGB zu denken.

 

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