Beklagtenklausur Zweckmäßigkeit II

7) Beklagtenklausur - Zweckmäßigkeitserwägungen

Die Zweckmäßigkeitserwägungen dienen der Antwort auf die Frage:

Wie kann der Mandant am effektivsten verteidigt werden?

I. Teil-Anerkenntnis

In den Klausuren kann es vorkommen, dass der Kläger mehrere Ansprüche geltend macht und die Verteidigung nur in Bezug auf einige dieser Ansprüche Aussicht auf Erfolg hat. Du solltest dann prüfen, ob bezüglich der anderen ein Anerkenntnis zweckmäßig ist.

a) Vorteil

Liegen abgrenzbare Streitgegenstände bzw. Beweisfragen vor, könnte mit dem Teil-Anerkenntnis eine andernfalls durchzuführende Beweisaufnahme verhindert werden. Damit werden die Kosten der Beweisaufnahme gespart.

b) Nachteile

Erkennt der Beklagte den Anspruch an, wird er durch Anerkenntnis-Urteil nach § 307 ZPO verurteilt und muss die Kosten des Rechtsstreits tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Teil-Anerkenntnis führt dabei nicht zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG, weil dafür das gesamte Verfahren durch Anerkenntnisurteil beendet werden müsste. Auch die Terminsgebühr der Anwälte würde selbst bei Anerkenntnis-Teilurteil vor der Verhandlung auf den vollen Streitwert anfallen (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV).

Hinzu kommt, dass der Kläger in Bezug auf den anerkannten Teil ggf. durch Anerkenntnis-Teilurteil (§§ 307, 301 Abs. 1 ZPO) ohne Sicherheitsleistung vollstrecken könnte (§ 708 Nr. 1 ZPO), ohne dass der Mandant dies abwenden dürfte. Das gilt auch dann, wenn kein Teilurteil ergeht, sondern einheitlich entschieden wird.

c) Anerkenntnis „unter Verwahrung gegen die Kostenlast“

Unter den Voraussetzungen des § 93 ZPO müsste der Kläger trotz Obsiegens die Kosten des Rechtsstreits tragen.

aa) Sofortiges Anerkenntnis

Ein sofortiges Anerkenntnis ist noch in der Klageerwiderung möglich, es sei denn, der Beklagte hat bereits in der Verteidigungsanzeige Klageabweisung beantragt oder ist dem Klageanspruch in sonstiger Weise entgegengetreten. (BGH IX ZB 54/18 Rn. 7)

Der Mandant darf dem Kläger keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, also in dem Kläger nicht die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen haben, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommen (BGH V ZB 93/13 Rn. 19).

bb) Anerkenntnis „Zug um Zug“

Zulässig ist auch ein Anerkenntnis, das unter dem Vorbehalt einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung erfolgt (BGH V ZB 93/13 Rn. 8).

II. Teil-Erledigung

Denkbar ist es auch, den Mandanten zur Zahlung zu veranlassen und in der Klageerwiderung mitzuteilen, dass sich der Mandant einer Erledigungserklärung des Klägers (nicht) anschließen wird.

Beachte: Der Beklagte kann einen Rechtsstreit nicht für erledigt erklären.

III. Gegenanspruch

Hat das materielle Gutachten ergeben, dass für den Mandanten ein Gegenanspruch besteht, ist die Frage, wie dieser am zweckmäßigsten in den Prozess eingeführt wird, enorm punkteträchtig. Hier solltest du also besonders sorgfältig sein.

In Betracht kommen eine Primär- oder Hilfsaufrechnung, eine Widerklage oder ein Zurückbehaltungsrecht.

1. Prozessaufrechnung

Hat der Mandant bereits die Aufrechnung erklärt, handelt es sich nicht um eine Prozessaufrechnung, sondern um eine Einwendung im Prozess, denn nach § 389 BGB ist die Forderung des Klägers dann erloschen.

a) Primäraufrechnung

Eine Primäraufrechnung ist nur sinnvoll, wenn keine weiteren Verteidigungsmittel bestehen und die Klage sonst vollen Erfolg hätte. Andernfalls verliert der Mandant die Gegenforderung, obwohl er auch ohne diese gegen die Klage gewonnen hätte. In der Praxis wäre das ein Haftungsfall.

b) Hilfsaufrechnung

Stehen dem Mandanten weitere Verteidigungsmittel zur Verfügung, sollte die Aufrechnung deshalb nur hilfsweise erklärt werden, also unter der Bedingung, dass die Klage ansonsten Erfolg hätte, weil das Gericht die übrigen Verteidigungsmittel für nicht durchgreifend erachtet.

Du musst aber beachten, dass es den Streitwert erhöht, wenn das Gericht über die Gegenforderung entscheidet (§ 45 Abs. 3 GKG). Unterliegt der Mandant in jeder Hinsicht, hat sich seine Kostentragungslast durch die Hilfsaufrechnung erhöht.

Eine Hilfsaufrechnung kann selbst dann sinnvoll sein, wenn du überzeugt bist, dass es auf die Gegenforderung nicht ankommt, denn auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung führt zur Hemmung der Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Ein Nachteil ist hiermit schon deshalb nicht verbunden, weil es zu keiner Entscheidung über die Gegenforderung kommt und diese somit auch nicht den Streitwert erhöhen kann.

2. Widerklage

Hältst du es für sinnvoll eine Widerklage zu erheben, musst du verschiedene Aspekte im Blick behalten.

a) Kostenrisiko

Die Widerklage birgt für den Mandanten ein Kostenrisiko.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG wird der Wert der Widerklageforderung zum Wert der Klageforderung addiert. Verliert der Mandant vollständig, trägt er deshalb die Kosten nach einem höheren Streitwert.

Das gilt nur dann nicht, wenn Klage und Widerklage sich gegenseitig ausschließen, weil das Gericht nur einer von beiden stattgeben könnte (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). In diesem Fall bildet nur der höhere Wert den Streitwert.

b) Zuständigkeit des Prozessgerichts

Das Prozessgericht muss auch für die Widerklage zuständig sein.

aa) Sachliche Zuständigkeit

Bei der sachlichen Zuständigkeit musst du unterscheiden:

  • Ist der Rechtsstreit beim Amtsgericht anhängig, musst du zunächst beachten, dass – anders als für den Gebührenstreitwert – Klage und Widerklage nicht addiert werden (§ 5 Halbs. 2 ZPO).

Hat die Widerklage aber einen höheren Wert als 5.000,00 Euro, müsste sich das Amtsgericht auf Antrag einer Partei für sachlich unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht verweisen (§ 506 Abs. 1 ZPO). Diesen Antrag kannst du in der Klageerwiderung stellen, wenn du es für sinnvoll hältst, dass die Sache vor dem Landgericht verhandelt wird.

  • Ist der Rechtsstreit vor dem Landgericht anhängig, kommt es auf den Wert der Widerklage nicht an. Das Landgericht bleibt auch dann zuständig, wenn dieser Wert 5.000,00 Euro nicht übersteigt.

bb) Örtliche Zuständigkeit

Für die örtliche Zuständigkeit des Prozessgerichts musst du nur dann auf § 33 ZPO zurückgreifen, wenn sich die Zuständigkeit nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt. Haben die Parteien bspw. ihren Wohnsitz in demselben Gerichtsbezirk, folgt die örtliche Zuständigkeit aus §§ 12, 13 ZPO.

Kommt es auf § 33 ZPO an, musst du prüfen, ob ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage oder Widerklage und einem anderen Verteidigungsmittel des Beklagten besteht.

Außerhalb von § 33 ZPO kommt es auf diese Konnexität dagegen grundsätzlich nicht an. Etwas anderes gilt nur für die Drittwiderklage.

c) Kombination Hilfsaufrechnung und Widerklage

Die Widerklage kann in verschiedenen Konstellationen sinnvoll sein. In der Klausur ist besonders die Kombination mit einer Hilfsaufrechnung von Bedeutung.

Bsp.: Die Klägerin verklagt den Mandanten auf Zahlung von 10.000,00 Euro. Der Mandant hat neben anderen Verteidigungsmitteln eine Gegenforderung über 15.000,00 Euro.

In Höhe von 10.000,00 Euro sollte eine Hilfsaufrechnung erklärt werden. Die davon nicht erfassten 5.000,00 Euro werden mit der Widerklage geltend gemacht. Gleichzeitig musst du aber auch den Fall berücksichtigen, dass es auf die Hilfsaufrechnung nicht ankommt, weil die Klage schon aus anderen Gründen keinen Erfolg hat. Insoweit erhebst du eine Hilfs-Widerklage.

d) Drittwiderklage

Soll sich die Widerklage nicht nur gegen den Kläger, sondern zugleich gegen einen Dritten richten, müssen in Bezug auf den Dritten die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Drittwiderklage muss unbedingt erhoben werden.

  • Der Dritte muss in die Erhebung der Widerklage einwilligen oder die Erhebung ist sachdienlich (§ 263 ZPO analog).

  • Kläger und Dritter müssen Streitgenossen sein.

  • Die Drittwiderklage muss mit der Klage oder der Widerklage gegen den Kläger in einem rechtlichen Zusammenhang iSv § 33 Abs. 1 ZPO stehen. Daraus ergibt sich dann auch die örtliche Zuständigkeit des Prozessgerichts.

e) Isolierte Drittwiderklage

Eine Drittwiderklage, die sich nur gegen einen bislang am Verfahren nicht beteiligten Dritten richtet, ist grundsätzlich unzulässig. Der BGH hat jedoch unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, mehrfach Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss (BGH VIII ZR 252/18 Rn. 26).

Ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist danach eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enge Verknüpfung der Streitgegenstände von Klage und Drittwiderklage sowie eine fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Drittwiderbeklagten (BGH VIII ZR 252/18 Rn. 28).

  • isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, wenn sich die Widerklageforderung mit dem Gegenstand der hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt;

  • isolierte Drittwiderklage des beklagten Unfallgegners gegen den Fahrer, der seine Ansprüche an den Beifahrer abgetreten hat;

  • isolierte Drittwiderklage einer Bank gegen einen Anleger, der seine Ansprüche aus einer Aufklärungspflichtverletzung abgetreten hat;

  • isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers gegen den Verkäufer des Fahrzeugs aus abgetretenem Gewährleistungsrechts des bspw. auf Zahlung rückständiger Leasingraten klagenden Leasinggebers.

3. Zurückbehaltungsrecht

Kommt eine Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit nicht in Betracht und ist das Kostenrisiko einer Widerklage zu hoch, kann die Gegenforderung im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts (bspw. nach § 273 BGB) geltend gemacht werden. Dies führt nicht zur Klageabweisung, aber immerhin nur zur Zug-um-Zug-Verurteilung (vgl. § 274 BGB).

Du darfst dann aber nicht vollständige Klageabweisung beantragen, sondern nur die Verurteilung Zug um Zug.

V. Streitverkündung

Auch für den Beklagten kann es sinnvoll sein, mit einer Streitverkündung einen Regressprozess vorzubereiten. Hier kann zunächst auf die Ausführungen zur Klägerklausur verwiesen werden.

Von besonderer Bedeutung ist die Streitverkündung des Beklagten gegenüber ausgleichspflichtigen Gesamtschuldnern, und zwar auch den Mitverklagten, da zwischen den Streitgenossen kein Prozessrechtsverhältnis besteht und sich die Rechtskraft einer Verurteilung nicht auf den einfachen Streitgenossen bezieht (vgl. hierzu BGH VI ZR 394/17 Rn. 12).

Dabei musst du daran denken, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erst mit der Zahlung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht, sondern bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Gläubiger ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis (BGH VI ZR 200/15 Rn. 11).

VI. Verweisung an KfH

Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG kann ein Beklagter beantragen, dass die vor einer Zivilkammer erhobene Klage an eine Kammer für Handelssachen verwiesen wird. Das ist dann sinnvoll, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die besondere Expertise der Handelsrichter ankommen kann. Voraussetzung der Verweisung ist, dass es sich um eine Handelssache nach § 95 GVG handelt.

Hat der Kläger dagegen die Klage direkt vor einer Kammer für Handelssachen erhoben, kannst du nach § 97 Abs. 1 GVG die Verweisung an die Zivilkammer beantragen, wenn es sich nicht um eine Handelssache handelt.

VII. ggf. PKH-Antrag; Inhalt des Antrags/der Anträge; Umfang des Tatsachenvortrags

Hierzu gilt das für die Klägerklausur Gesagte entsprechend.