Beklagtenklausur Gutachten
6) Beklagtenklausur - Gutachten
Auch bei der sog. Beklagtenklausur geht es für dich um die Frage, ob der Mandant mit Erfolg gerichtlich vertreten werden kann. Gegenüber der Klägerklausur gibt es einen Unterschied im Aufbau, der daraus resultiert, dass bereits ein Prozess läuft. Wie ein praktisch tätiger Anwalt auch, machst du dir die Mühe einer materiellen Prüfung erst, wenn du weißt, dass der Mandant prozessual überhaupt noch verteidigt werden kann. Deshalb prüfst du hier vor dem materiellen Gutachten die Prozesslage. Die Darstellung erfolgt an den problematischen Stellen wieder im Gutachtenstil, sonst im Urteilsstil.
A. Begehr des Mandanten
Wie bei der Klägerklausur stellst du zunächst das Begehr des Mandanten dar.
B. Prozesslage
Wie bereits gesagt, steigst du nicht sofort in das materielle Gutachten ein, sondern prüfst zuerst die Prozesslage. Dabei geht es um die Frage:
Was kann der Mandant prozessual erreichen?
Es kommt entscheidend darauf an, ob die vom Gericht gesetzten Fristen noch laufen und falls nicht, welche Konsequenzen damit verbunden sind. Hierfür musst du feststellen, ob das Gericht einen frühen ersten Termin anberaumt oder das schriftliche Vorverfahren angeordnet hat.
I. Früher erster Termin (§ 275 Abs. 1 ZPO)
Ergibt sich aus den Aktenauszug, dass ein früher erster Termin stattfinden soll, musst du prüfen, ob das Gericht eine Klageerwiderungsfrist gesetzt hat (Satz 1). Ist das nicht der Fall, sind die Verteidigungsmittel des Mandanten unverzüglich vorzubringen (Satz 2).
Ist die Klageerwiderungsfrist abgelaufen, droht dem Mandanten, mit seinen Verteidigungsmitteln präkludiert zu sein, wenn deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 296 Abs. 1 ZPO). Hier gilt es deshalb, den Schriftsatz schnellstmöglich nachzureichen.
II. Schriftliches Vorverfahren (§ 276 Abs. 1 ZPO)
Im schriftlichen Vorverfahren läuft zunächst die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ab (Satz 1). Sie ist eine Notfrist und beträgt zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung. Nach ihrem Ablauf droht der Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Mandanten (§ 331 Abs. 3 ZPO). Das gilt aber nicht, wenn die Verteidigungsanzeige noch eingeht, bevor das Versäumnisurteil auf die Geschäftsstelle des Gerichts gelangt ist. Deshalb sollte die Verteidigungsanzeige - in der Klausur verbunden mit der Klageerwiderung - umgehend nachgereicht werden.
Mit dem Ablauf der Verteidigungsanzeigefrist beginnt die Klageerwiderungsfrist. Sie beträgt mindestens zwei Wochen und ist keine Notfrist, kann also auf einen vor Ablauf eingereichten Antrag hin verlängert werden. Ist die Frist rechnerisch bereits abgelaufen, musst du prüfen, ob die Zustellung wirksam war, denn andernfalls hat die Frist gar nicht begonnen. Erfolgte die Zustellung ordnungsgemäß, droht dem Mandanten die Präklusion seiner Verteidigungsmittel, wenn deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 296 Abs. 1 ZPO).
Hierfür müsste aber überhaupt schon terminiert worden sein und der Termin so zeitnah anstehen, dass das Gericht bspw. mögliche Zeugen nicht mehr rechtzeitig laden könnte. In jedem Fall sollte die Klageerwiderung schnellstmöglich nachgereicht werden.
C. Materielles Gutachten
Im materiellen Gutachten geht es wieder um die Frage, was der Mandant materiell erreichen kann, konkret:
Hat eine Verteidigung gegen die Klage Aussicht auf Erfolg?
I. Ist die Klage zulässig?
Zunächst prüfst du, ob sich aus der Klageschrift oder anderen Angaben im Aktenauszug Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klage unzulässig sein könnte. Gibt es diese Anhaltspunkte nicht, fasst du dich kurz.
„Weder aus der Klageschrift noch aus den sonstigen Angaben der Mandantin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Klage unzulässig sein könnte.“
II. Ist die Klage schlüssig?
Eine unschlüssige Klage wird abgewiesen, ohne dass es auf den Vortrag des Beklagten überhaupt ankommt. Die effektivste Verteidigung ist es deshalb, die Schlüssigkeit der Klage anzugreifen. Das setzt natürlich voraus, dass es Angriffspunkte gibt. Hierzu prüfst du, ob der Kläger zu allen Anspruchsvoraussetzungen Tatsachen vorgetragen hat bzw. ob dort, wo es an einem Vortrag fehlt, Ausnahmen von der Darlegungslast gelten.
"Anhand der Klageschrift ist zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Mandantin schlüssig dargetan hat.“
„Die Klage ist schlüssig.“
III. Ist erhebliches Mandantenvorbringen möglich?
Ist die Klage schlüssig, kann der Mandant nur dann Erfolg haben, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen bestreitet und/oder Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch vorbringen kann.
1. Können einzelne Tatsachenbehauptungen des Klägers bestritten werden?
Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO muss sich der Mandant zum schlüssigen Klägervortrag äußern. Tut er das (teilweise) nicht, wird der Klägervortrag als unstreitig behandelt und ohne Beweisaufnahme der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Du prüfst zunächst, ob sich in den Schilderungen des Mandanten Hinweise finden, dass er bestimmte Tatsachenbehauptungen nicht gegen sich gelten lassen möchte.
Beachte: Die folgenden Schritte musst du für jede einzelne Anspruchsvoraussetzung gesondert durchlaufen, da du nicht den gesamten Klägervortrag pauschal bestreiten darfst.
a) Dürfen sämtliche Tatsachen bestritten werden?
Tatsachen, die der Mandant ausdrücklich einräumt oder zu denen er sich nicht gegenteilig äußert, dürfen im Hinblick auf die Wahrheitspflicht der Parteien nach § 138 Abs. 1 ZPO nicht bestritten werden.
Außerdem kommt ein Bestreiten nicht in Betracht, wenn die behauptete Tatsache bereits in einem Vorprozess rechtskräftig festgestellt worden ist.
b) Wie kann/muss bestritten werden?
Kann eine Tatsachenbehauptung des Klägers bestritten werden, kommt es darauf an, welche Anforderungen dabei bestehen.
aa) Einfaches oder substantiiertes Bestreiten?
Ob ein einfaches Bestreiten des Klägervortrags genügt (Leugnen) oder ob der Mandant substantiiert (qualifiziert) bestreiten muss, indem er der Klägerbehauptung eine eigene Schilderung gegenüberstellt, hängt von der Qualität des Klägervortrags ab.
„Die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substanziiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Kl. gem. § 138 II ZPO das einfache Bestreiten des Bekl. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag darüber hinaus substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen. Je detaillierter der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast des Gegners gem. § 138 II ZPO.“ (BGH II ZR 88/16 Rn. 19)
Behauptet der Kläger lediglich das Vorliegen einer Tatsache, genügt es, das pauschal zu bestreiten. Schildert er dagegen einen konkreten Sachverhalt, musst du konkret erläutern, an welchen Stellen der Mandant anderer Auffassung ist.
bb) Sekundäre Darlegungslast
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein einfacher Vortrag pauschal bestritten werden kann, gilt dann, wenn den Mandanten eine sekundäre Darlegungslast trifft.
„Ein substantiiertes Bestreiten (gemeint ist: trotz einfachen Vortrags) kann vom Prozessgegner nur gefordert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, was insbesondere dort der Fall ist, wo das materielle Recht das Nichtvorliegen von Tatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gegebenheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstandes bewiesen werden muss. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden.“ (BGH II ZR 266/97)
Die wichtigsten Beispiele:
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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen (§ 444 BGB). Da die Arglist eine für den Kläger im Prozess günstige Tatsache ist, weil sich der Beklagte nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen dürfte, müsste er auch darlegen, dass der Beklagte den Mangel nicht offenbart hat. Naturgemäß kann er hierzu nicht viel sagen. Deshalb muss der Beklagte die Aufklärung in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizieren; der Kläger muss diesen Vortrag lediglich ausräumen (BGH V ZR 181/09 Rn. 12). Kommt der Beklagte der sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Klägervortrag als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
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Der Kläger macht eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geltend. Hierzu muss er vortragen, dass der Beklagte etwas durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt hat. Wenn sich der Beklagte noch nicht dazu geäußert hat, warum er meint, das Erlangte behalten zu dürfen, ist es dem Kläger nicht möglich, den fehlenden Rechtsgrund darzulegen. Es ist deshalb zunächst die Sache des Beklagten, den Behaltensgrund zu benennen.
Beachte: Aus der sekundären Darlegungslast folgt keine sekundäre Beweislast.
cc) Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO)
Unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO kann die Behauptung des Klägers mit Nichtwissen bestritten werden. Hierfür darf die bestrittene Tatsache zum einen keine eigene Handlung des Beklagten und zum anderen nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sein. Dabei genügt es, dass der Kläger das nicht behauptet.
Der Beklagte kann sich allerdings dann nicht auf sein Nichtwissen beziehen, wenn ihn eine Erkundigungspflicht trifft.
„Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen - also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Gegners nicht zu kennen - nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an.
Eine Erklärung mit Nichtwissen ist auch außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht. Die Partei trifft eine solche Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Auch im Fall des Forderungsübergangs ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Neugläubiger in Ausübung seines Auskunftsrechts nach §§ 412, 402 BGB Erkundigungen anstellen muss, bevor eine Erklärung mit Nichtwissen in Betracht. Ein Insolvenzverwalter darf eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen gesichtet und notfalls den Schuldner befragt hat und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt.
Die Anforderungen an die Erkundigungspflicht dürfen allerdings nicht überspannt werden. Einer Partei darf nur eine zumutbare Informationspflicht auferlegt. Auch bei Bestehen einer Informationspflicht ist eine Erklärung mit Nichtwissen zulässig, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei den maßgeblichen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt.“ (BGH VI ZR 337/18 Rn. 9 ff.):
„Angesichts der schlüssigen Klage kommt es darauf an, ob für den Mandanten eine erhebliche Reaktion möglich ist. Dabei ist es denkbar, den Klägervortrag zu bestreiten und/oder eigenen Sachvortrag in den Prozess einzuführen, der Einwendungen oder Einreden begründet.
Es dürfen nur solche Tatsachenbehauptungen bestritten werden, die die Mandantin erkennbar nicht gegen sich gelten lassen will.“
2. Können für den Mandanten Einwendungen und Einreden schlüssig vorgetragen werden?
Rechtshindernde oder -vernichtende Einwendungen bzw. rechtshemmende Einrede führen zur Klageabweisung. Sie sind also für den Beklagten günstig und müssen deshalb von diesem dargelegt und ggf. bewiesen werden.
a) Erheblichkeit
Die Einwendungen und Einreden müssen erheblich sein, also Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Klage haben können. Das ist nicht der Fall, wenn sie für den geltend gemachten Anspruch ohne Relevanz sind oder wenn sie zwar den einen Anspruch vernichten, gleichzeitig aber die Voraussetzungen eines anderen Anspruchs begründen. Ein solches äquipollentes Vorbringen könnte sich der Kläger hilfsweise zu eigen machen (BGH I ZR 150/15 Rn. 39). Auf das Beispiel in der Klägerklausur wird Bezug genommen.
b) Schlüssigkeitsprüfung
Die erheblichen Einwendungen und Einreden müssen schlüssig vorgetragen, also mit Tatsachen belegt werden können. Hier gilt nichts anderes als für die Schlüssigkeit einer Klage.
3. Gegenforderung
Im Mittelpunkt vieler Beklagtenklausuren stehen Gegenforderungen der Mandanten, also eigene Ansprüche gegen den Kläger.
a) Schlüssigkeitsprüfung
Hier ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Gegenforderung schlüssig vorgetragen werden könnten.
„Die Mandantin begehrt neben der Klageabweisung auch die Durchsetzung eigener Ansprüche gegen die Klägerin.“
b) Ist erheblicher Gegenvortrag des Klägers zu erwarten?
Spiegelbildlich zur Klägerklausur musst du prüfen, ob mit erheblichem Gegenvortrag des Klägers zu den Gegenforderungen zu rechnen ist.
IV. Beweisprognose
Auch in der Beklagtenklausur musst du eine Beweisprognose anstellen.
„Weiter kommt es darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass sich die Klägerin bzw. die Mandantin in einer Beweisaufnahme durchsetzt.“
1. Beweislast Kläger
Dabei beginnst du mit der Beweislast des Klägers, also den anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen, die du bestreiten würdest. Der Aufbau entspricht dem der Klägerklausur. Gehst du davon aus, dass dem Kläger der Beweis gelingen könnte, musst du Möglichkeiten in den Blick nehmen, den Beweis zu erschüttern.
2. Beweislast Mandant
Anschließend beschäftigst du dich mit den Tatsachenbehauptungen des Mandanten zu den Verteidigungsmitteln, die der Kläger voraussichtlich bestreiten wird. Auch hier darfst du nicht vergessen, dass der Kläger den Beweis möglicherweise erschüttern kann.
V. Ergebnis
Am Ende fasst du deine Ergebnisse zusammen.