Beiladung, § 65 VwGO

Überblick - Beiladung, § 65 VwGO

Die Beiladung ist in § 65 VwGO geregelt.

I. Arten der Beiladung

Es existieren zwei verschiedene Arten der Beiladung, die einfache und die notwendige Beiladung.

1. Einfache Beiladung, § 65 I VwGO

Nach § 65 I VwGO hat das Gericht die Möglichkeit, Dritte beizuladen, wenn die Entscheidung auch sie berührt. Dies gilt dann, wenn das Gericht dies für sachdienlich hält. Dabei handelt es sich um die sogenannte einfache Beiladung.

2. Notwendige Beiladung, § 65 II VwGO

Die notwendige Beiladung ist in § 65 II VwGO kodifiziert und kommt immer dann zum Tragen, wenn nur eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber dem Dritten möglich ist. Beispiel: A erhält eine Baugenehmigung. Sein Nachbar N klagt gegen die dem A erteilte Baugenehmigung. Der Nachbar ist Kläger und die Behörde Beklagte. Unterliegt die Behörde und hebt das Gericht die Baugenehmigung auf, betrifft diese Entscheidung zwangsläufig auch den A, der daher notwendig beizuladen ist.

II. Rechtsfolgen der Beiladung

Als Rechtsfolge der Beiladung wird der Beigeladene durch die Beiladung Beteiligter, vgl. § 63 Nr. 3 VwGO. Dies hat die Konsequenz, dass der Beigeladene Anträge stellen kann, jedoch auch das Urteil für und gegen sich gelten lassen muss, weil sich die Rechtskraft nach § 121 Nr 1 VwGO auf alle Beteiligte erstreckt.

III. Besonderheiten in der Darstellung

Fraglich ist, wie sich die Beiladung in der Darstellung der gerichtlichen Entscheidung auswirkt.

1. Rubrum

Im Rubrum erscheint der Beigeladene unterhalb des Beklagten linksbündig. Formulierungsbeispiel: „Beigeladen: (Name und Anschrift des Beigeladenen)“. Es kommt für die Position des Beigeladenen im Rubrum mithin nicht darauf an, auf welcher Seite er mitgestritten hat, ob auf Kläger- oder Beklagtenseite.

2. Tenor

Im Tenor wirkt sich die Beiladung im Rahmen der Kostenentscheidung aus. Einzelheiten der Kostenentscheidung bezüglich der Beiladung werden im Verlauf noch erläutert.

3. Tatbestand

Im Tatbestand muss nach dem Vorbringen des oder der Beklagten der Antrag bzw. das Vorbringen des Beigeladenen mitgeteilt werden. Beispiele: „Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.“ oder „Der Beigeladene beantragt, […]. Er trägt zur Begründung vor […].“ Der Beiladungsbeschluss wird hingegen nicht erwähnt, da die Beiladung bereits am Rubrum zu erkennen ist.

4. Entscheidungsgründe

Auch in den Entscheidungsgründen wirkt sich die Beiladung aus. Am Ende der Entscheidungsgründe sind üblicherweise die Nebenentscheidungen zu begründen, insbesondere auch die Kostenentscheidung. Das gilt im besonderen Maße bei der Beiladung. An dieser Stelle sind deshalb die §§ 154 III, 162 III VwGO heranzuziehen.

IV. Die Kostenentscheidung bei Beiladung

Die Kostenentscheidung im Falle der Beiladung hängt entscheidend davon ab, ob der Beigeladene einen Antrag gestellt hat oder nicht.

1. Beigeladener keinen Antrag gestellt

Hat der Beigeladene keinen Antrag gestellt, lautet der Kostentenor: „Die unterliegende Partei (an dieser Stelle ist der Kläger oder der Beklagte einzufügen) trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.“ Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Beigeladenen tatsächlich außergerichtliche Kosten entstanden sind, ob sie sich also einen Anwalt genommen hat oder nicht. Argument für die Kostenverteilung sind die §§ 154 III, 162 III VwGO. Nach § 154 III VwGO geht die Beigeladene nur ein Kostenrisiko ein, wenn sie einen Antrag stellt. § 162 III VwGO besagt, dass im Falle der Beiladung die Kosten nach Billigkeit verteilt werden. Wenn die Beigeladene also kein Kostenrisiko eingeht, entspricht es der Billigkeit, dass sie in diesem Falle ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

2. Beigeladener erfolgreichen Antrag gestellt

Stellt ein Beigeladener einen erfolgreichen Antrag, lautet der Kostentenor wie folgt: „Die unterliegende Partei (an dieser Stelle ist der Kläger oder der Beklagte einzufügen) trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.“ Wiederum lässt sich dies mit den §§ 154 III, 162 III VwGO begründen. Hier wird der oder die Beigeladene für Ihren Wagemut belohnt, ein Kostenrisiko eingegangen zu sein. Mithin trägt die unterliegende Partei auch die Kosten der (obsiegenden) Beigeladenen.

3. Beigeladener erfolglosen Antrag gestellt

Stellt der Beigeladene einen erfolglosen Antrag, ergibt sich folgender, geteilter Tenor: „Die unterliegenden Partei (an dieser Stelle ist der Kläger oder der Beklagte einzufügen) und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen sie je zur Hälfte.“ Fraglich ist an dieser Stelle, warum die Kosten nicht insgesamt zwischen der unterliegenden Partei und dem Beigeladenen aufgeteilt werden. Dies basiert auf der Überlegung, dass vielleicht die unterliegenden Partei anwaltlich vertreten ist und der Beigeladene nicht oder umgekehrt. Daher gibt es keinen Grund, wenn sie unterschiedlich vertreten sind, warum sie wechselseitig die Anwaltskosten übernehmen müssen.

 

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