Behandlung der Streitgenossenschaft im Urteil

Aufbau der Prüfung - Streitgenossenschaft (Behandlung im Urteil)

In diesem Exkurs wird die Streitgenossenschaft im Urteil dargestellt. Die Streitgenossenschaft bedeutet, dass auf Kläger- und/oder Beklagtenseite mehrere Parteien stehen. Beispiel: Ein Kläger verklagt zwei Beklagte. An der Bezeichnung des Urteils („Urteil“, Versäumnisurteil“ etc.) ändert sich durch die Streitgenossenschaft nichts. Der Aufbau erfolgt so dann wie üblich.

I. Rubrum

Im Rahmen des Rubrums sind die Parteirollen zu beachten. Beispiel: „- Beklagter zu 1 -“, „- Beklagter zu 2 -“. In manchen Fällen ist es möglich die Beklagten gemeinsam zu nennen. Beispiel: „-Beklagte -“. Verfügen beide Beklagte über unterschiedliche Prozessbevollmächtigte, so sind diese den jeweiligen Parteien zuzuordnen. Haben beide Beklagten denselben Prozessbevollmächtigten gewählt, ist dies zu kennzeichnen.

II. Tenor

Der Tenor besteht wie üblich aus Hauptsachetenor, Kostentenor und Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

1. Hauptsachetenor

Im Rahmen des Hauptsachetenors sind alle Prozessrechtsverhältnisse zu berücksichtigen. Formulierungsbeispiel 1: „Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger die Katze (Name) herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Hieraus ergibt sich, dass der Kläger den Rechtsstreit im Prozessrechtsverhältnis mit dem Beklagten zu 2 verloren hat. Formulierungsbeispiel 2: „Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 333 Euro zu zahlen.“

2. Kostentenor

Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich. Beispiel: „Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.“ Die Gesamtschuldnerschaft ist bei ihrem Vorliegen auch im Kostentenor auszuweisen.

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist für jedes Prozessrechtsverhältnis gesondert festzustellen. Beispiel: „Das Urteil ist gegen jeden Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.“ Dies wäre ein Fall von § 709 ZPO.

III. Tatbestand

An den Tenor schließt sich der Tatbestand an, der grundsätzlich wie üblich aufgebaut wird. Es ist jedoch zu beachten, dass der Tatbestand gegebenenfalls nach Streitgenossen getrennt aufzubauen ist. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn beide Streitgenossen sehr unterschiedlich zu ihrem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis vortragen.

IV. Entscheidungsgründe

1. Gesamtergebnis

Die Entscheidungsgründe beginne wie üblich mit dem Gesamtergebnis. Die Art der Haftung ist in das Gesamtergebnis aufzunehmen, wenn der Fall dazu Veranlassung gib. Formulierungsbeispiel: „Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf (…). Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch aus (Norm, aus der die Gesamtschuldnerschaft folgt).

2. Zulässigkeit der Klage

Sodann wird die Zulässigkeit der Klage geprüft. Im Rahmen der Zulässigkeit kann gegebenenfalls zwischen Streitgenosse 1 und Streitgenosse 2 zu differenzieren sein.

3. Zulässigkeit der Streitgenossenschaft

Auf die Zulässigkeit der Klage folgt die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft. An dieser Stelle sind die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO zu erörtern. Zudem müssen die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung in analoger Anwendung gegeben sein, vgl. § 260 ZPO analog.

4. Begründetheit der Klage

In der Begründetheit der Klage ist in jedem Fall zwischen beiden Prozessrechtsverhältnissen zu unterscheiden. Zunächst wird mithin die Begründetheit bezüglich des Streitgenossen zu 1 und dann die Begründetheit bezüglich des Streitgenossen zu 2 geprüft. Liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor, kann die Begründetheitsprüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ist eine Gesamtschuldnerschaft beantragt, sind sodann deren Voraussetzungen darzulegen. Beispiele: §§ 421, 840 BGB; § 115 S. 4 VVG. Aus § 115 S. 4 VVG ergibt sich, dass die Versicherung gesamtschuldnerisch mit dem Halter und gegebenenfalls mit dem Fahrer haftet.

V. Nebenentscheidungen

1. Kostenentscheidung: einheitlich

In den Nebenentscheidungen ergeht die Kostenentscheidung wie immer einheitlich. Dabei ist § 100 ZPO zu beachten. Hieraus ergibt sich, ob eine gesamtschuldnerische Haftung, vgl. § 100 IV ZPO, oder eine Haftung nach Kopfteilen, vgl. § 100 I ZPO, vorliegt.

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit: getrennt

Die Begründung der vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt nach Streitgenossen getrennt.

VI. Unterschrift(en)

Abgeschlossen wird das Urteil mit den Unterschriften.

 

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