Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
In diesem Exkurs wird die Streitgenossenschaft im Urteil dargestellt. Die Streitgenossenschaft bedeutet, dass auf Kläger- und/oder Beklagtenseite mehrere Parteien stehen. Beispiel: Ein Kläger verklagt zwei Beklagte. An der Bezeichnung des Urteils („Urteil“, Versäumnisurteil“ etc.) ändert sich durch die Streitgenossenschaft nichts. Der Aufbau erfolgt so dann wie üblich.
Im Rahmen des Rubrums sind die Parteirollen zu beachten. Beispiel: „- Beklagter zu 1 -“, „- Beklagter zu 2 -“. In manchen Fällen ist es möglich die Beklagten gemeinsam zu nennen. Beispiel: „-Beklagte -“. Verfügen beide Beklagte über unterschiedliche Prozessbevollmächtigte, so sind diese den jeweiligen Parteien zuzuordnen. Haben beide Beklagten denselben Prozessbevollmächtigten gewählt, ist dies zu kennzeichnen.
Der Tenor besteht wie üblich aus Hauptsachetenor, Kostentenor und Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Im Rahmen des Hauptsachetenors sind alle Prozessrechtsverhältnisse zu berücksichtigen. Formulierungsbeispiel 1: „Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger die Katze (Name) herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Hieraus ergibt sich, dass der Kläger den Rechtsstreit im Prozessrechtsverhältnis mit dem Beklagten zu 2 verloren hat. Formulierungsbeispiel 2: „Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 333 Euro zu zahlen.“
Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich. Beispiel: „Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.“ Die Gesamtschuldnerschaft ist bei ihrem Vorliegen auch im Kostentenor auszuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist für jedes Prozessrechtsverhältnis gesondert festzustellen. Beispiel: „Das Urteil ist gegen jeden Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.“ Dies wäre ein Fall von § 709 ZPO.
An den Tenor schließt sich der Tatbestand an, der grundsätzlich wie üblich aufgebaut wird. Es ist jedoch zu beachten, dass der Tatbestand gegebenenfalls nach Streitgenossen getrennt aufzubauen ist. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn beide Streitgenossen sehr unterschiedlich zu ihrem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis vortragen.
Die Entscheidungsgründe beginne wie üblich mit dem Gesamtergebnis. Die Art der Haftung ist in das Gesamtergebnis aufzunehmen, wenn der Fall dazu Veranlassung gib. Formulierungsbeispiel: „Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf (…). Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch aus (Norm, aus der die Gesamtschuldnerschaft folgt).
Sodann wird die Zulässigkeit der Klage geprüft. Im Rahmen der Zulässigkeit kann gegebenenfalls zwischen Streitgenosse 1 und Streitgenosse 2 zu differenzieren sein.
Auf die Zulässigkeit der Klage folgt die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft. An dieser Stelle sind die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO zu erörtern. Zudem müssen die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung in analoger Anwendung gegeben sein, vgl. § 260 ZPO analog.
In der Begründetheit der Klage ist in jedem Fall zwischen beiden Prozessrechtsverhältnissen zu unterscheiden. Zunächst wird mithin die Begründetheit bezüglich des Streitgenossen zu 1 und dann die Begründetheit bezüglich des Streitgenossen zu 2 geprüft. Liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor, kann die Begründetheitsprüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ist eine Gesamtschuldnerschaft beantragt, sind sodann deren Voraussetzungen darzulegen. Beispiele: §§ 421, 840 BGB; § 115 S. 4 VVG. Aus § 115 S. 4 VVG ergibt sich, dass die Versicherung gesamtschuldnerisch mit dem Halter und gegebenenfalls mit dem Fahrer haftet.
In den Nebenentscheidungen ergeht die Kostenentscheidung wie immer einheitlich. Dabei ist § 100 ZPO zu beachten. Hieraus ergibt sich, ob eine gesamtschuldnerische Haftung, vgl. § 100 IV ZPO, oder eine Haftung nach Kopfteilen, vgl. § 100 I ZPO, vorliegt.
Die Begründung der vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt nach Streitgenossen getrennt.
Abgeschlossen wird das Urteil mit den Unterschriften.