Begünstigung, § 257 StGB
Aufbau der Prüfung - Begünstigung, § 257 StGB
Die Begünstigung ist in § 257 StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Rechtswidrige Vortat eines anderen
Im Tatbestand setzt die Begünstigung zunächst eine rechtswidrige Vortat eines anderen voraus.
2. Hilfeleisten
Weiterhin verlangt die Begünstigung ein Hilfeleisten. Hier ist zu beachten, dass die Definition aus der Beihilfe unbrauchbar ist, da die Begünstigung zeitlich später ansetzt. Hilfeleisten i.S.d. Begünstigung ist somit jede Tathandlung, die geeignet ist, die Vorteile der Tat zu sichern. Beispiel: Verstecken der Beute.
3. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht fordert die Begünstigung Vorsatz sowie eine Vorteilssicherungsabsicht.
4. Vorteilssicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
Daran schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld
IV. Strafe
Zuletzt ist im Bereich Strafe ein persönlicher Strafausschließungsgrund gemäß § 257 III 1 StGB sowie der Strafantrag nach § 257 IV StGB zu berücksichtigen.