Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne

Aufbau der Prüfung - Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne

Der Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass ein Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne gehandelt hat. Der Begriff des Beamten im staatshaftungsrechtlichen Sinne ist weiter als der im Beamtenrecht. 

I. Beamter im beamtenrechtlichen Sinne

Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne meint natürlich auch den Beamten im beamtenrechtlichen Sinne. Das ist derjenige, der eine Ernennungsurkunde ausgehändigt bekommen hat, also durch einen förmlichen Akt zu einem Beamten ernannt wurde. 

II. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

Weiterhin ist ein Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne auch der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Hierbei ist es unerheblich, ob ein Angestellter oder ein Arbeiter im öffentlichen Dienst handelt. Beispiel: Nach erfolgreich absolviertem ersten Staatsexamen wird A Referendar. Referendare werden üblicherweise nicht mehr verbeamtet, sondern sind nur Angestellte im öffentlichen Dienst. Der Stationsausbilder schickt A mit einem Dienstfahrzeug zu einem Ortsbesichtigungstermin. Auf dem Weg dorthin gerät A ins Träumen und auf die Gegenfahrbahn, sodass B verletzt wird. Nun verlangt B Schadensersatz von dem Hoheitsträger, für den A tätig geworden ist. Im engeren Sinne kann es nicht darauf ankommen, wie das Innenverhältnis ausgestaltet ist, ob also A formal Beamter ist. A hat für den Staat gehandelt. Dies rechtfertigt, dass der Staat haftet. Somit ist A Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne. 

III. Beliehene

Ferner ist auch ein Beliehener Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne. Beliehene nehmen Verwaltungsaufgaben selbständig wahr. Beispiel: Amtsarzt. Wird A in den Prüfungsklausuren des zweiten Examens schlecht, muss ein Amtsarzt die Prüfungsuntauglichkeit feststellen. Der Amtsarzt ist ein normaler Arzt, der die Aufgabe übertragen bekommen hat, diese Prüfungstauglichkeit festzustellen.

IV. Verwaltungshelfer

Darüber hinaus ist auch ein Verwaltungshelfer Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne. Verwaltungshelfer werden definiert als Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unselbständig wahrnehmen. Beispiele: Schülerlotse, Abschleppunternehmer. Der Abschleppunternehmer ist ein privater Unternehmer, der nur tätig wird, wenn er den konkreten Auftrag bekommt, einen Falschparker abzuschleppen. Er wird im Einzelfall auf Weisung tätig. Er ist mithin Verwaltungshelfer und somit auch Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne. Begeht ein Beliehener oder ein Verwaltungshelfer einen Fehler, haftet folglich ebenfalls der Hoheitsträger, für den der Beliehe oder Verwaltungshelfer tätig geworden ist. Denn für den Geschädigten macht es keinen Unterschied, wenn der Staat ihn schädigt, wie das Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem einzelnen Handelnden ausgestaltet ist.

 

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