Bauplanungsrechtliche Situationen nach BauGB

Überblick - Bauplanungsrechtliche Situationen nach BauGB

Bauplanungsrechtliche Situationen nach dem BauGB sind im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben relevant. Das BauGB regelt vier bauplanungsrechtliche Situationen nach BauGB. 

I. Qualifizierter B-Plan, § 30 I BauGB

Zunächst schließen bauplanungsrechtliche Situationen nach dem BauGB den qualifizierten Bebauungsplan mit ein. Dieser ist in § 30 I BauGB geregelt. Existiert ein wirksamer Bebauungsplan und erfüllt dieser bestimmte Mindestanforderungen, nämlich die Anforderungen des § 30 I BauGB, spricht man von einem qualifizierten Bebauungsplan. Beispiel für eine solche Mindestanforderung: Der Bebauungsplan muss Festsetzungen über die zulässige Art der Bebauung enthalten. 

(II. Einfacher B-Plan, § 30 III BauGB)

Weiterhin beziehen sich bauplanungsrechtliche Situationen nach BauGB auch auf den einfachen Bebauungsplan nach § 30 III BauGB, der vorliegt, wenn die besonderen Mindestfestsetzungen des § 30 I BauGB nicht enthalten sind. Im Grunde verweist § 30 III BauGB auf die §§ 34, 35 BauGB. Enthält der Bebauungsplan also keine diesbezüglichen Festsetzungen, wird so getan, als liege kein Bebauungsplan vor. Die Zulässigkeit neuer Bauvorhaben richtet sich dann nach den §§ 34, 35 BauGB. 

III. Unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB

Ferner umfassen bauplanungsrechtliche Situationen nach BauGB auch den unbeplanten Innenbereich. Dieser ist in § 34 BauGB geregelt. Dies bedeutet, dass es keinen Bebauungsplan gibt. Weiterhin wird der Innenbereich als im Zusammenhang bebauter Ortsteil definiert. Vermittelt die tatsächlich vorhandene Bebauung im Wesentlichen den Eindruck der Geschlossenheit, wobei einzelne Baulücken unbeachtlich sind, richtet sich die Zulässigkeit neuer Vorhaben nach den Grundsätzen des § 34 BauGB. 

IV. Außenbereich, § 35 BauGB

Zuletzt erfassen bauplanungsrechtliche Situationen nach BauGB auch den Außenbereich. Dieser ist in § 35 BauGB normiert und stellt einen Auffangtatbestand dar. Er liegt somit vor, wenn es keinen Bebauungsplan und keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gibt.
 

 

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