Bauordnungsverfügungen, §§ 58, 75, 76 HBauO
Überblick - Bauordnungsverfügungen, §§ 76, 75, 58 I 2 HBauO
Die Bauordnungsverfügungen sind in den §§ 76, 75, 58 I 2 HBauO geregelt. Bauordnungsverfügen knüpfen an Gefahren an, die von baulichen Anlagen ausgehen. Im Rahmen der Bauordnungsverfügungen ist zwischen drei Fällen zu differenzieren.
I. § 76 HBauO
1. Abrissverfügung, § 76 I 1 HBauO
Zum einen gehört die Abrissverfügung zu den Bauordnungsverfügungen. Die Abrissverfügung ist in § 76 I 1 HBauO geregelt. Diese Art der Bauordnungsverfügungen setzen eine formelle und eine materielle Illegalität voraus. Formelle Illegalität bedeutet, dass die bauliche Anlage nicht genehmigt wurde. Materielle Illegalität bedeutet, dass die bauliche Anlage nicht genehmigungsfähig ist. Beispiel: A bekommt eine Baugenehmigung für eine Doppelgarage. Die Baugenehmigung ist rechtswidrig. Die Behörde verfügt daher den Abriss. Derartige Bauordnungsverfügungen erfolgen zu Unrecht, da eine Baugenehmigung vorliegt, sodass die bauliche Anlage genehmigt wurde und damit formell legal ist. Die Behörde muss somit zunächst die Baugenehmigung zurücknehmen, um formelle Illegalität zu erreichen. Beispiel 2: A baut ohne Genehmigung eine Garage. Die Behörde entdeckt den „Schwarzbau“ und verfügt den Abriss. Auch derartige Bauordnungsverfügungen ergehen zu Unrecht, da keine materielle Illegalität vorliegt. Somit muss die Behörde darauf hinwirken, dass A eine Baugenehmigung beantragt. Weiterhin gehört auch die Nutzungsuntersagung zu den Bauordnungsverfügungen.
2. Nutzungsuntersagung, § 76 I 2 HBauO
Die Nutzungsuntersagung ist in § 76 I 2 HBauO geregelt. Fallbeispiel: Ein Repetitorium wird ohne bauliche Änderungsmaßnahmen in eine Schweinemästerei umgewandelt. Hier ist nicht der Abriss zu verfügen, sondern die geänderte Nutzung zu untersagen. Hierfür genügt formelle Illegalität.
3. Sonstige, § 76 II-V HBauO
II. § 75 HBauO
Die Einstellung von Arbeiten regelt § 75 HBauO.
III. § 58 I 2 HBauO
Zuletzt gibt es auch sonstige Fälle der Bauordnungsverfügungen. Dies betrifft insbesondere die Generalklausel innerhalb der Landesbauordnung, § 58 I 2 HBauO. Diese Norm regelt alle anderen Bauordnungsverfügungen, die nicht Abriss oder Nutzungsuntersagung sind, und zwar in den Fällen, in denen die Gefahr von einer baulichen Anlage ausgeht. Beispielsfall: Von dem Haus des A fallen Dachziegel herab. Hier kann die Behörde die Instandsetzung des Daches verfügen.
Die Regelungen über die Bauordnungsverfügungen sind spezieller als die polizeirechtliche Generalklausel.