Baumbach´sche Kostenformel Grundkonstellation
3) Baumbach’sche Kostenformel (Grundkonstellation)
Die Baumbach’sche Kostenformel findet immer dann Anwendung, wenn Streitgenossen auf Kläger- oder Beklagtenseite unterschiedlich gewinnen bzw. verlieren.
Bsp.: Die Klägerin verklagt die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) auf Zahlung von je 5.000,00 Euro. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
Instinktiv würde man hier Klägerin und Beklagte zu 1) die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte tragen lassen. Das wäre aber falsch, da dann die Beklagte zu 1) auch die Hälfte der Kosten der Beklagten zu 2) tragen müsste, obwohl zwischen beiden kein Prozessrechtsverhältnis besteht!
Die Baumbach’sche Kostenformel besagt, dass stattdessen nach Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten getrennt werden muss.
I. Gerichtskosten
Wer die Gerichtskosten in welchem Umfang tragen muss, ergibt sich aus Folgendem:
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Du addierst sämtliche Angriffe des Klägers gegen die Beklagten und bildest daraus einen fiktiven Streitwert.
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Soweit der Kläger mit seinen Angriffen unterliegt, trägt er die Gerichtskosten; die übrigen Gerichtskosten trägt der unterlegene Beklagte.
Im Beispielsfall liegen zwei Angriffe über je 5.000,00 Euro, insgesamt also 10.000,00 Euro, vor. Hiervon verliert die Klägerin die Hälfte und muss somit auch die Hälfte der Gerichtskosten tragen. Die andere Hälfte fällt der Beklagten zu 1) zur Last, da sie insoweit verliert.
(Plausibilitätskontrolle: Hätte die Klägerin nur Beklagte zu 1] verklagt, hätte sie voll gewonnen und Beklagte zu 1] müsste die Gerichtskosten tragen. Hätte Klägerin nur Beklagte zu 2] verklagt, hätte sie verloren und müsste die Gerichtskosten selbst tragen.)
II. Außergerichtliche Kosten
Bei den außergerichtlichen Kosten gehst du so vor:
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Du addierst sämtliche Angriffe, an denen die jeweilige Partei beteiligt ist.
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Soweit eine Partei bezüglich der Angriffe, an denen sie beteiligt ist, unterliegt, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Soweit sie obsiegt, trägt der unterlegene Gegner diese Kosten.
Im Beispielsfall:
- außergerichtliche Kosten der Klägerin
Die Klägerin ist an beiden Angriffen über je 5.000,00 Euro beteiligt. Hiervon verliert sie im Verhältnis zur Beklagten zu 2) und muss insoweit die eigenen außergerichtlichen Kosten (50 %) selbst tragen. Die andere Hälfte trägt die Beklagte zu 1), da die Klägerin in diesem Prozessrechtsverhältnis insoweit obsiegt. (Plausibilitätskontrolle wie oben)
- außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 1)
Die Beklagte zu 1) ist nur an einem Angriff über 5.000,00 Euro beteiligt, verliert diesen und trägt deshalb die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
(Plausibilitätskontrolle: Hätte die Klägerin nur die Beklagte zu 1] verklagt, müsste die Beklagte zu 1] auch die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen.)
- außergerichtliche Kosten Bekl. zu 2)
Die Beklagte zu 2) ist nur an einem Angriff über 5.000,00 Euro beteiligt, obsiegt und muss die eigenen außergerichtlichen Kosten folglich nicht selbst tragen. Diese Kosten dürfen nicht (auch nicht teilweise) der Beklagten zu 1) auferlegt werden, da zwischen den Beklagten kein Prozessrechtsverhältnis besteht. Deshalb muss die Klägerin die Kosten tragen, da sie den Prozess gegen die Beklagte zu 2) verloren hat.
(Plausibilitätskontrolle: Hätte die Klägerin nur die Beklagte zu 2] verklagt, müsste sie ebenfalls deren Anwaltskosten tragen.)
II. Tenorierung
Auch die Tenorierung erfolgt nach Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten getrennt.
„Die Gerichtskosten haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagte zu 1) und die Klägerin je zur Hälfte zu tragen; die Beklagte zu 1) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.“