Baumbach´sche Kostenformel Gesamtschuldner

4) Baumbach’sche Kostenformel (Gesamtschuldner)

Dieser Exkurs knüpft an den Exkurs zur Grundkonstellation der Baumbach’schen Kostenformel an.

Bsp.: Die Klägerin verklagt die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner auf Zahlung von 10.000,00 Euro. Die Beklagten zu 1) und 2) werden voll verurteilt, die Klage gegen die Beklagte zu 3) wird abgewiesen.

I. Gerichtskosten

Da die Klägerin drei Beklagte in Anspruch nimmt, liegen auch drei Angriffe der Klägerin à 10.000,00 Euro vor. Der fiktive Streitwert beträgt deshalb 30.000,00 Euro. (Der tatsächliche Streitwert beträgt wegen der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme nur 10.000,00 Euro. Das spielt hier aber keine Rolle.)

Die Klägerin gewinnt den Angriff gegen die Beklagte zu 1) und den Angriff gegen die Beklagte zu 2); verliert aber den Angriff gegen die Beklagte zu 3).

Sie trägt deshalb 1/3 der Gerichtskosten, die übrigen 2/3 tragen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO).

II. Außergerichtliche Kosten

  • Klägerin

Die Kostentragungslast für die außergerichtlichen Kosten der Klägerin entspricht derjenigen für die Gerichtskosten, da die drei Angriffe von der Klägerin ausgehen.

  • Beklagte zu 1)

Die Beklagte zu 1) ist an einem Angriff beteiligt und verliert. Sie trägt deshalb ihre außergerichtlichen Kosten selbst und allein, also nicht als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2).

  • Beklagte zu 2)

Für die Beklagte zu 2) gilt das für die Beklagte zu 1) Gesagte entsprechend.

  • Beklagte zu 3)

Die Beklagte zu 3) ist an einem Angriff beteiligt und gewinnt. Deshalb trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten nicht selbst. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen diese Kosten ebenfalls nicht, da kein Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 3) besteht. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) hat deshalb die Klägerin zu tragen.

III. Tenorierung

„Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.

Die Beklagten zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“