Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB
Aufbau der Prüfung - Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB
Der Bandendiebstahl ist in § 244 I Nr. 2 StGB geregelt. Der Bandendiebstahl ist – wie üblich - dreistufig aufgebaut.
I. Tatbestand
1. Grunddelikt, § 242 I StGB
Der Tatbestand des § 244 I Nr. 2 StGB setzt zunächst die Prüfung des Grunddelikts voraus. Dies ist ein Diebstahl gemäß § 242 StGB.
2. Qualifikation, § 244 I Nr. 2 StGB
Weiterhin müsste auch die Qualifikation, also der Bandendiebstahl, erfüllt sein. Dies erfordert eine Bande sowie die Begehung des Diebstahls unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds.
a) Bande
Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur Begehung von Diebstählen oder Raubdelikten verbunden haben.
b) Unter Mitwirkung
Für das Merkmal der „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ hat sich die 3-2-1-0 Formel herausgebildet. Daher müssen sich für einen Bandendiebstahl mindestens 3 Personen zu einer Bande zusammengeschlossen haben. Im Hinblick auf die konkrete Tat müssen zwei Beteiligte agieren, von denen mindestens eine Person Täter sein muss. Allerdings muss die Wegnahme nicht von einem dieser Beteiligten durchgeführt werden.
3. Vorsatz
4. Zueignungsabsicht
Weiterhin verlangt der Bandendiebstahl i.S.d. § 244 I Nr. 2 StGB ein vorsätzliches Handeln sowie Zueignungsabsicht der Beteiligten.
II. Rechtswidrigkeit
In Bezug auf die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ergeben sich keine Besonderheiten.
III. Schuld