BAK-Berechnungsmethoden

Überblick - BAK-Berechnungsmethoden

Im Rahmen der Straßenverkehrsdelikte und der (verminderten) Schuldfähigkeit kann sich das Problem der BAK-Berechnungsmethoden stellen. Beispiel: Jemand hat eine Tat um 0 Uhr begangen und die Blutprobe wird um 3 Uhr beispielsweise aufgrund einer allgemeinen Verkehrskontrolle entnommen. Diese Kontrolle ergibt einen Wert von 1,0 ‰. Nun muss eine Rückrechnung auf den auf den Tatzeitpunkt erfolgen.

I. Rückrechnung

Hierbei gibt es zwei Berechnungsmethoden, die von dem für den Täter günstigsten Wert ausgehen.

1. Für §§ 315c, 316 StGB

Für die §§ 315c, 316 StGB geht man von einem möglichst niedrigen Abbauwert aus, denn je niedriger der BAK-Wert, desto weniger ist der Tatbestand der vorgenannten Normen erfüllt. Wissenschaftliche Untersuchungen ergeben, dass jemand mindestens 0,1‰ pro Stunde abbaut, wobei zu beachten ist, dass dies eventuell erst 2 Stunden später geschieht. Daher gilt ein zweistündiges Rückrechnungsverbot. Dies wird auch Anflutungsphase genannt. Im obigen Beispiel hätte der Täter demnach eine BAK von 1,1‰ zur Zeit der Tat gehabt.

2. Für §§ 20, 21 StGB

Im Bereich der Schuld wird eine andere Berechnungsmethode angewandt. Hier geht man von einem möglichst hohem Abbauwert aus. Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass höchstens 0,2 ‰ pro Stunde abgebaut werden, wobei hier noch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ hinzukommt, um Rechnungsungenauigkeiten oder persönliche Besonderheiten beim Täter abzufangen. Im obigen Beispiel hätte der Täter somit zur Tatzeit eine BAK von 1,8 ‰ (3 x 0,2 ‰ + 0,2 ‰ Sicherheitszuschlag). Dieses Ergebnis mag verwirren, da in ein und demselben Fall zwei verschiedene Ergebnisse vorliegen. Dies liegt an der doppelten Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (günstige Berechnung im Bereich des Tatbestands und im Rahmen der Schuld).

 

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