B-Plan

Überblick - B-Plan

I. Rechtsnatur

Der Bebauungsplan ergeht gemäß § 10 BauGB in der Rechtsform der Satzung (abstrakt-generelle Regeln im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts). Üblicherweise wird der Bebauungsplan von der Gemeinde erlassen. In Hamburg ergeht der Bebauungsplan in der Rechtsform einer Rechtsverordnung, vgl. § 246 II BauGB, § 3 BauleitplanFestG.

II. Fehlerfolgen

Fraglich ist, welche Folgen es hat, wenn der Bebauungsplan an einem Fehler leidet. Nicht jeder Fehler, an dem ein Bebauungsplan leidet, führt zur Nichtigkeit. Wenn Verwaltungsakte fehlerhaft sind, dann sind sie regelmäßig nur rechtswidrig, aber nicht nichtig. Wenn Rechtsnormen fehlerbehaftet sind, führt dies grundsätzlich zur Nichtigkeit. Da der Bebauungsplan üblicherweise in der Rechtsnatur einer Satzung ergeht, müsste jeder Fehler eigentlich zur Nichtigkeit führen. Dem ist aufgrund der planerhaltenden Vorschriften der §§ 214, 215 BauGB nicht so. Diese enthalten ausdifferenzierte Fehlerfolgenregelungen. Bestimmte Fehler sind danach nicht beachtlich oder können zumindest geheilt werden.

III. Rechtsschutz

Möchte man direkt gegen einen Bebauungsplan vorgehen, ist das Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht statthaft, vgl. § 47 VwGO.
 

 

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