Ausspähen von Daten, § 202a StGB
Aufbau der Prüfung - Ausspähen von Daten, § 202a StGB
Das Ausspähen von Daten ist in § 202a StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Daten
Im Tatbestand setzt das Ausspähen von Daten als taugliches Tatobjekt Daten voraus, vgl. § 202a II StGB (keine Legaldefinition, aber Beschreibung und Einschränkung).
2. Für den Täter nicht bestimmt
Weiterhin verlangt das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB, dass diese Daten für den Täter nicht bestimmt sind und gegen Zugang besonders gesichert sind. Beispiel: mechanisch durch eine Schließeinrichtung oder nicht mechanisch durch Passwörter.
4. Datenzugang verschaffen unter Überwindung der Zugangssicherung
Weiterhin fordert das Ausspähen von Daten als Tathandlung das Verschaffen des Datenzugangs unter Überwindung der Zugangssicherung.
5. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Rahmen des § 202a StGB vorsätzlich handeln.
II. Rechtswidrigkeit
Daran schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld an, wobei im Rahmen der Rechtswidrigkeit insbesondere zu prüfen ist, ob der Täter unbefugt, also ohne gesetzliche Erlaubnis gehandelt hat.
III. Schuld
IV. Strafe
Zuletzt ist an den Strafantrag gemäß § 205 StGB zu denken.