Aussetzung, § 221 StGB

Aufbau der Prüfung - Aussetzung, § 221 StGB

Die Aussetzung ist in § 221 StGB geregelt. Es ist – wie üblich – ein dreistufiger Ausbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Mensch in hilfloser Lage

Im Tatbestand setzt die Aussetzung als besondere Situation einen Menschen voraus, der sich in einer hilflosen Lage befindet. Dies ist nach § 221 StGB der Fall, wenn er sich in einer Situation befindet, aus der er sich selbst nicht befreien kann.

2. Tathandlung

Weiterhin verlangt die Aussetzung eine Tathandlung nach § 221 Nr 1 oder Nr. 2 StGB.

a) Versetzen (Nr. 1)

Erste Handlungsalternative ist das Versetzen. Darunter ist das räumliche Verbringen des Hilflosen aus bisher gesicherter in eine schutzlose Lage zu verstehen.

b) Im Stich lassen (Nr. 2)

Zweite Handlungsmöglichkeit im Rahmen der Aussetzung ist das Im-Stich-lassen, das als Trennung des Schutzpflichtigen von dem Hilflosen definiert wird. Zu beachten ist hierbei, dass eine räumliche Trennung nicht erforderlich ist. Beispiel: Einstellung der Ernährung eines Sterbenskranken durch den Schutzpflichtigen während dessen räumlicher Anwesenheit.

3. Garantenstellung bei (Nr. 2)

In den Fällen der Nr. 2 ist aufgrund des Charakters als unechtes Unterlassungsdelikt eine Garantenstellung zu prüfen.

4. Konkrete Gefahr

Weiterhin fordert die Aussetzung eine konkrete Gefahr für eines der in § 221 StGB genannten Rechtsgüter.

5. Vorsatz

Ferner muss der Täter zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Aussetzung auch vorsätzlich handeln.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließt sich die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

 

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