Außenbereich, § 35 BauGB
1. Examen/ÖR/Baurecht
Prüfungsschema: Außenbereich, § 35 BauGB
I. Privilegierte Vorhaben, § 35 I BauGB
- Privilegierte Vorhaben sind solche, die in § 35 I BauGB aufgeführt sind. Beispiel: Landwirtschaft (Nr. 1).
- Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, d.h. selbst dann, wenn einer der in § 35 III BauGB aufgeführten Belange betroffen ist, kann eine Abwägung noch zugunsten des Vorhabens ausfallen.
- Drittschutz: Für die privilegierten Vorhaben; Arg.: Sinn und Zweck des § 35 I BauGB.
II. Sonstige Vorhaben, § 35 II BauGB
- Sonstige Vorhaben sind im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Wenn auch nur ein Belang des § 35 III BauGB betroffen ist, dann ist das Vorhaben unzulässig. Es findet keine Abwägung statt.
- Ausnahme: Begünstigte Vorhaben, § 35 IV BauGB
- Drittschutz: Vor den sonstigen Vorhaben für alle anderen; Arg.: § 35 III Nr. 3 BauGB