Außenbereich, § 35 BauGB

1. Examen/ÖR/Baurecht

Prüfungsschema: Außenbereich, § 35 BauGB

 

I. Privilegierte Vorhaben, § 35 I BauGB

  • Privilegierte Vorhaben sind solche, die in § 35 I BauGB aufgeführt sind. Beispiel: Landwirtschaft (Nr. 1).
  • Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, d.h. selbst dann, wenn einer der in § 35 III BauGB aufgeführten Belange betroffen ist, kann eine Abwägung noch zugunsten des Vorhabens ausfallen.
  • Drittschutz: Für die privilegierten Vorhaben; Arg.: Sinn und Zweck des § 35 I BauGB.

II. Sonstige Vorhaben, § 35 II BauGB

  • Sonstige Vorhaben sind im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Wenn auch nur ein Belang des § 35 III BauGB betroffen ist, dann ist das Vorhaben unzulässig. Es findet keine Abwägung statt.
  • Ausnahme: Begünstigte Vorhaben, § 35 IV BauGB
  • Drittschutz: Vor den sonstigen Vorhaben für alle anderen; Arg.: § 35 III Nr. 3 BauGB