Ausschluss des § 812 I 1 1. Fall BGB

Überblick - Ausschluss des § 812 I 1 1. Fall BGB

I. Kenntnis, § 814 BGB

Ein Ausschluss des § 812 I 1 1. Fall BGB kann zunächst aus § 814 BGB folgen. Diese Norm regelt den Ausschluss des § 812 I 1 1. Fall BGB für den Fall, dass der Bereicherungsgläubiger Kenntnis von der Nichtschuld hat. Beispiel: A verkauft und übereignet dem B ein Auto. Es stellt sich heraus, dass A bei Abschluss des Kaufvertrags unerkannt geisteskrank war. A hatte Kenntnis von der Nichtigkeit des Kaufvertrags und hat in dieser Kenntnis an B übereignet. Folglich folgt ein Ausschluss des § 812 I 1 1. Fall BGB vorliegend aus § 814 BGB.

II. Gesetzesverstoß/gute Sitten, § 817 S. 2 BGB

Weiterhin kann ein Ausschluss des § 812 I 1 1. Fall BGB auf einen Gesetzesverstoß bzw. Verstoß gegen die guten Sitten gegründet sein. Dies ist in § 817 S. 2 BGB geregelt. Beispielsfall: A beauftragt B, die Räumlichkeiten zu streichen, und zwar schwarz gegen Bares. Der Werkvertrag ist deshalb nach § 134 BGB nichtig. Dennoch streicht der B die Räume des A. B verlangt von A Wertersatz nach § 812 I 1 1. Fall BGB.  Hier folgt jedoch ein Ausschluss des § 812 I 1 1. Fall BGB aus dem beiderseitigem Gesetzesverstoß, sodass B eigentlich nichts erhält. Hier stellt sich das Problem der Korrektur über § 242 BGB. Denn es kann unbillig erscheinen, den B leer ausgehen zu lassen, obwohl er die Räumlichkeiten des A gestrichen hat.

III. Entreicherung, § 818 III BGB

Weiterhin kann sich ein Ausschluss des § 812 I 1 1. Fall BGB aus § 818 III BGB ergeben. Diese Norm regelt eine Entreicherungseinrede, sodass der Bereicherungsschuldner, der nicht mehr bereichert ist, nicht mehr die Herausgabe schuldet. Beispiel: A verkauft und übereignet dem B ein Fahrzeug. Der Kaufvertrag ist jedoch nichtig. B fährt gegen einen Baum. Es entsteht ein Totalschaden und das Auto war zudem nicht versichert, sodass B keine Ersatzansprüche erhält. Das Fahrzeug ist ersatzlos untergegangen, sodass B entreichert ist. Fall: Wie oben, nur dass B das Fahrzeug an C verschenkt. Da B keine Gegenleistung erhalten hat, ist er auch in dieser Konstellation entreichert. Weiterhin greift ein Ausschluss des § 812 I 1 1. Fall BGB im Rahmen der Entreicherung auch erst Recht für den Fall, dass man von Anfang an niemals bereichert war. Zu dieser Kategorie gehören auch sogenannte Luxusaufwendungen, also Aufwendungen, die man sonst nicht getätigt hätte. Wenn der Betroffene durch das erlangte Etwas Aufwendungen erspart, ist er bereichert. Wenn er keine Aufwendungen erspart, weil er nicht vorhatte, diese Aufwendungen zu tätigen, dann war er niemals bereichert. Fallbeispiel: Ein Minderjähriger setzt sich in ein Flugzeug als blinder Passagier. Nun verlangt die Fluggesellschaft ein Beförderungsentgelt von Hamburg nach New York. Der Minderjährige hatte jedoch nicht sowieso vor, den Flug wahrzunehmen, sodass es sich bei dem Flug um Luxusaufwendungen handelt. Der Minderjährige war somit nie bereichert. Jedoch ist der Ausschluss vom Ausschluss des § 812 I 1 1. Fall BGB zu berücksichtigen. Nach § 819 BGB kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf die Entreicherung berufen, wenn er Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund hatte. Insbesondere beim Minderjährigen stellet sich jedoch das Problem, auf wessen Kenntnis abzustellen ist, die des Minderjährigen oder die seiner gesetzlichen Vertreter.

IV. Saldotheorie

Zuletzt ist beim Ausschluss des § 812 I 1 1. Fall BGB die Saldotheorie zu beachten. Sie regelt das faktische Synallagma, das aufgrund der vertraglichen Rückabwicklung entsteht. Beispiel: Ist B zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet, so schuldet A gleichfalls die Rückzahlung des Kaufpreises.

 

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