Ausschluss der Gewährleistungsrechte

Ausschluss der Gewährleistungsrechte

I. Prüfung des Gewährleistungsanspruchs

Mögliche Ausschlusstatbestände werden grundsätzlich in der Anspruchsentstehung des Gewährleistungsanspruchs geprüft.

II. Natur des Gewährleistungsanspruchs

1. Vertragliche Ausschlusstatbestände

a) Individualvertraglich

Der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen ist grundsätzlich individualvertraglich möglich. Ausnahme: § 444 BGB, bei arglistigem Verschweigen oder einer vereinbarten Beschaffenheitsgarantie, die der Verkäufer für die Sache übernommen hat. Beachte: Nach § 476 I, II BGB ist eine Abweichung der Gewährleistungsrechte zum Nachteil des Verbrauchers unzulässig. Der § 476 III BGB ordnet an, dass ein Ausschluss oder eine Abweichung von etwaigen Schadensersatzansprüchen zum Nachteil des Verbrauches hingegen möglich ist. Soweit eine solche Beschränkung nicht individualvertraglich mit dem Verbraucher erfolgt, sind aber dafür die Vorgaben der §§ 307 - 309 BGB (AGB-Recht) zu beachten.

b) Regelungen innerhalb von AGB-Klauseln

Bei der Regelung von Gewährleistungsansprüchen in AGB-Regelungen greifen die allgemeinen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, insbesondere zu beachten ist das Klauselverbot des § 309 Nr. 8b BGB.

2. Gesetzliche Ausschlusstatbestände

a) Kenntnis des Mangels

Ein gesetzlicher Ausschluss von Gewährleistungsrechten tritt ein, wenn der Käufer Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss hatte, § 442 I 1 BGB. Beachte: Bei dem Verbrauchsgüterkauf findet der Ausschluss des § 442 I 1 BGB keine Anwendung, gemäß § 475 III BGB.

b) fahrlässige Unkenntnis

Ferner tritt ein gesetzlicher Ausschluss von Gewährleistungsrechten ein, wenn ein Mangel auf einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Käufers beruht. Der Käufer kann Rechte aus einem solchen Mangel nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Beachte: Auch dieser gesetzliche Ausschlusstatbestand ist bei dem Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen, § 475 III 2 BGB.

c) öffentliche Versteigerung

Bei einer öffentlichen Versteigerung stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde oder der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Beachte: Auch hier greift der Ausschluss bei dem Verbrauchsgüterkauf nach § 475 III 2 BGB, allerdings mit der Ausnahme des § 474 II 2 BGB, mithin bei gebrauchten Sachen, wenn dem Verbraucher der Ausschluss von den Gewährleistungsrechten ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

d) Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, § 377 HGB

Ein gesetzlicher Ausschluss der Gewährleistungsrechte tritt ebenfalls ein, wenn die Untersuchungs- und Rügeobliegenheitspflicht gem. § 377 HGB des Käufers bei dem beiderseitigen Handelsgeschäft gem. § 343 HGB verletzt wird.

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten