Aufwendungsersatz, § 536a II BGB

Aufbau der Prüfung - Aufwendungsersatz, § 536a II BGB

Der Aufwendungsersatz ist im Mietrecht in § 536a II BGB geregelt. Beispiel: A vermietet B eine Wohnung, die von Schimmel befallen ist. B fordert A auf, den Schimmel zu beseitigen und setzt ihm eine zweiwöchige Frist, die fruchtlos verstreicht. Nun lässt B den Schimmel selbst beseitigen und verlangt von A Aufwendungsersatz in Höhe der Reparaturkosten. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz wird wie folgt geprüft: Anspruch entstanden, Anspruch nicht erloschen, Anspruch durchsetzbar. 

I. Anspruch entstanden

1. Wirksamer Mietvertrag

Zunächst setzt der Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 536a II BGB einen wirksamen Mietvertrag voraus.

2. Mangel

Der Schimmelbefall ist vorliegend ein Sachmangel i.S.d. § 536 I BGB.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt

Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei oder nach der Gebrauchsüberlassung.

4. Fall des § 536a II BGB

Weiterhin verlangt der Anspruch auf Aufwendungsersatz, dass ein Fall des § 536a II BGB vorliegt.

a) Nr. 1

Nr. 1 betrifft hierbei Fälle, in denen der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug i.S.d. § 286 BGB ist. Erforderlich für einen Aufwendungsersatz nach dieser Norm ist also insbesondere eine Mahnung sowie ein Vertretenmüssen des Vermieters, das im Übrigen vermutet wird. Vorliegend hat B dem A eine Frist zur Schimmelbeseitigung gegeben, die dieser hat fruchtlos verstreichen lassen. Daher konnte B die Beseitigung des Schimmels selbst vornehmen lassen und kann nun von A Aufwendungsersatz in entsprechender Höhe verlangen.

b) Nr. 2

Nach § 536a II Nr. 2 BGB kann außerdem Aufwendungsersatz gefordert werden, wenn Notstandsmaßnahmen vorliegen. Beispiel: Es entsteht ein Riss im Dach der Wohnung, und es regnet rein, sodass große Schäden drohen. In diesen Fällen kann der Mieter auch ohne Verzug des Vermieters die notwendigen Maßnahmen ergreifen und anschließend Aufwendungsersatz vom Vermieter in Höhe der Reparaturkosten verlangen.

5. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz

Die Rechtsfolge des § 536a II BGB ist Aufwendungsersatz. Aufwendungen sind – im Gegensatz zum Schaden – freiwillige Vermögenseinbußen.

6. Kein Ausschluss

Darüber hinaus darf der Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht ausgeschlossen sein. Aufwendungsersatz kann vertraglich oder kraft Gesetzes ausgeschlossen sein. Letzteres gilt in den Fällen, in denen der Mieter Kenntnis vom Mangel hat oder eine Mängelanzeige unterlassen hat. 

II. Anspruch nicht erloschen

Der Anspruch darf auch nicht erloschen sein.

III. Anspruch durchsetzbar

Bei der Durchsetzbarkeit gelten die allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB.

 

Jenseits des § 536a II BGB bleibt zu beachten, dass nach § 539 BGB auch die Vorschriften über die GoA Anwendung finden.

 

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